Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 13 Seiten

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kantons zu erstatten. Zur Begründung wird auf Art. 107 DBG verwiesen, der die Zuständigkeit für die Erhebung der Quellensteuer regle.

TI “Accordate” solle durch “assegnate” ersetzt werden. Ebenfalls: “maturazione” mit

“vesting”. .

Verbände/Organisationen/Übrige

SAGV Gleiche Bemerkungen wie zu Art. 5 Abs. 2.

FER Gleiche Bemerkungen wie zu Art. 5 Abs. 2.

SIH Verlangt eine Ergänzung im Titel: Bescheinigung bei steuerlicher Ansässigkeit im

Zeitpunkt der Realisation im Ausland.

Schlägt eine neue Formulierung in Abs. 1 vor:

Hat die Schweiz während der Serviceperiode kein oder nur ein teilweises Besteuerungsrecht für das der Mitarbeiterbeteiligung zugrundeliegende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, und ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils nicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, so hat der schweizerische Arbeitgeber:

b. die Anzahl der Tage der Serviceperiode zu bescheinigen, während denen die Schweiz das Besteuerungsrecht für das zugrundeliegende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat;

Schlägt ebenso eine neue Formulierung für einen Abs. 2 vor:

Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

(Geldwerter Vorteil insgesamt * Anzahl Tage der Serviceperiode, während denen die Schweiz das Besteuerungsrecht für das zugrundeliegende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat) / Anzahl Tage der gesamten Serviceperiode. TK Das Wort „Realisation“ sei durch „Ausübung“, „Aktienlieferung“ resp. „Auszahlung“

zu ersetzen. Betr. Abs. 3 wird vorgebracht, dass die Quellenbesteuerung des Sitzkantons des Arbeitgebers Anwendung finde; eine Weiterleitung (2. Satzteil) an den Wohnsitzkanton sei nicht notwendig.

4.4 Abschnitt "Sonderfälle"

4.4.1 Artikel 9 Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien

Kantonale Steuerverwaltungen

AG Dieser Artikel gehe inhaltlich über die gesetzliche Bescheinigungspflicht hinaus.

Die aufgeführte Formel gehöre ins Gesetz oder in eine eigene Verordnung. Zudem werde hier die Zürcher Praxis übernommen.

BL Hegt Bedenken, ob rechtsgenügende Grundlage für eine Besteuerung bei vorzeiti-

gem Wegfall gegeben sei.

SO Bezweifelt, ob eine Delegationsnorm bestehe; grundsätzlich wird zwar die Formel

begrüsst. Es fehle aber ein Hinweis auf allfällig angebrochene Sperrfristjahre.

TG Verlangt zusätzliche Angabe wie unter Art. 4.

TI Verlangt eine sprachliche Anpassung in den Abs. 2, 3 und 4.

Verbände/Organisationen/Übrige

SAGV Art. 9 widerspreche Art. 16 Abs. 3 DBG. Bei einem vorzeitigen Wegfall der Sperr-

frist entstehe ein steuerfreier Kapitalgewinn, weshalb Art. 9 zu streichen sei. Die verbleibende Restfrist als Berechnungsgrundlage sei schon intuitiv falsch. Es wird Abstellen auf die vorbestandene Verfügungssperre verlangt.

FER Gleiche Bemerkung wie SAGV.

TK Bemängelt, dass das Abstellen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Entsperrung

zur Besteuerung eines Kapitalgewinnes oder sogar zu einem Kapitalverlust führe. Es sei ein Hinweis in die MBV aufnehmen, wonach ein Diskont bei Zuteilung ge-