Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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4. Vereinfachungen: Die neue Gesetzgebung führt ausserdem zu Vereinfa-

chungen: Vorgesehen sind Verfahrensvereinfachungen bei den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. So sollen bei einer entsprechenden Klassifizierung von Produkten Produktprüfungen ganz entfallen können und in Fällen, in welchen eine andere Herstellerin Prüfungen bereits durchgeführt hat, unter bestimmten Voraussetzungen Wiederholungen von Prüfungen vermieden werden. Ausserdem sollen Bauprodukte, die von Kleinstunternehmen hergestellt werden oder die individuell gefertigt werden, von Verfahrenserleichterungen profitieren. Alle diese Verfahrensvereinfachungen sollen dazu dienen, die Herstellungskosten für Bauprodukte zu senken.

5. Rechtssicherheit: Mit einem klaren Pflichtenheft für Herstellerinnen, Im-

porteurinnen, Bevollmächtigte und Händlerinnen soll die teilweise in der Praxis beobachtete Rechtsunsicherheit der bisherigen Gesetzgebung beseitigt werden. Zugleich soll der Verwenderin und dem Verwender eines Bauprodukts eine verlässliche und zutreffende Information zu den Produktleistungen über die gesamte Lieferkette hinweg zugänglich gemacht werden.

6. Verbesserung der Marktüberwachung: Das Marktüberwachungskonzept

im Baubereich wird grundlegend überarbeitet und an den europäischen Standard angeglichen. Eine funktionierende und effektive Marktüberwachung soll zukünftig die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Produktangaben und das Vorhandensein der deklarierten Produktmerkmale sicherstellen. Die Marktüberwachung der in der Schweiz vermarkteten Produkte soll durch Stichprobenprogramme und anlassbezogene Kontrollen effizienter werden und einen höheren Wirkungsgrad erreichen, um Gefahren, die von unsicheren Produkten ausgehen oder die aufgrund mangelhafter Produkte von Bauwerken ausgehen können, verhindern oder reduzieren zu können. Eine Effizienzsteigerung in der Marktüberwachung sollte ausserdem durch eine Bündelung der Kräfte erreicht werden können, wenn das Produktesicherheitsrecht in das BauPG integriert wird. Eine effektive Marktüberwachung ist in der Zukunft auch eine Anforderung an die Gleichwertigkeit der technischen Gesetzgebung im MRA.

7. Nachhaltigkeit: Um das nachhaltige Bauen unterstützen zu können, soll

eine neue Bauwerksanforderung ins BauPG aufgenommen werden. Für diese Bauwerksanforderung sollen dann die Normenschaffenden Produktmerkmale entwickeln und in die harmonisierten Normen integrieren, für die Produktleistungen deklariert werden können.

8. Verhältnismässigkeit: Die Integration des Produktesicherheitsrechts für

Bauprodukte in das BauPG soll die Transparenz hinsichtlich der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteurinnen erhöhen und deren Verpflichtungen auf ein der Verhältnismässigkeit entsprechendes Mass begrenzen. Dies soll erreicht werden, indem als Beurteilungsmassstab der konkreten Sicherheits- und Gesundheitsaspekte eines Bauprodukts nicht die weitreichende Formel des „Standes des Wissens und der Technik“, sondern die bestehenden harmonisierten Produktnormen dienen sollen. Zu Variante II vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2.