Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Ingress
Der Ingress des Bauproduktegesetzes nennt die wesentlichen kompetenzbegründenden Bestimmungen der Bundesverfassung.
2.2 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Absatz 1: Das Bauproduktegesetz regelt das Inverkehrbringen aller Bauprodukte und ihre Bereitstellung auf dem schweizerischen Markt. unabhängig davon, ob ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht oder nicht.
Absatz 2: Mit dieser Zweckbestimmung soll klargestellt werden, dass der Hauptzweck des BauPG die Erleichterung der freien grenzüberüberschreitenden Vermarktung von Bauprodukten ist, dass allerdings bei der Vermarktung in der Schweiz ausserdem die Produktesicherheit berücksichtigt werden muss.
Absatz 3: Für die genannten Rechtsgebiete in dieser Bestimmung bedarf es einer Kollisionsregel in zwei Fällen, in welchen es nicht um die Inhaltsstoffe selbst in Bauprodukten geht, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist:
Im Fall des Buchstabens a) geht es um eine besondere Kollisionsregel, die dem Abbau technischer Handelshemmnisse dient, die in Form doppelter Konformitätsbewertungs-, Prüf-, Inspektions-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren die Herstellerinnen und die schweizerische Volkswirtschaft insgesamt belasten. Um doppelte Verfahren für Bauprodukte zu vermeiden, muss klar sein, welches Verfahren die Wirtschaftsakteurin durchführen muss, wenn sie ein Bauprodukt auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringen oder dort bereitstellen will: Die Vorschrift sieht vor, dass ausschliesslich die Verfahren des Bauprodukterechts zur Anwendung kommen, wenn die anderen Bundeserlasse oder deren Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte abweichende oder zusätzliche Konformitätsbewertungs-, Inspektions-, Zertifizierungs-, Prüf-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren vorsehen. Diese Vorschrift dient auch der Übernahme der Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 5 der europäischen Bauprodukteverordnung.
Im zweiten Fall können technische Ausführungsvorschriften zur europäischen Bauprodukteverordnung Schwellenwerte für die Produktleistung vorsehen (im Zusammenhang mit gefährlichen Substanzen geht es dabei um Vorschriften mit Bezug auf die Freisetzung solcher Substanzen aus dem Bauprodukt). Die Übernahme dieser technischen Ausführungsvorschriften ist unabdingbar für das Funktionieren der Bauproduktegesetzgebung und deren Äquivalenz mit der europäischen Bauprodukteverordnung. Im Kollisionsfalle mit anderen Festlegungen von Schwellenwerten müssen infolgedessen die nach dem Bauproduktegesetz festgelegten Schwellenwerte Vorrang haben, weil andernfalls eine rechtsstaatlich problematische Situation entstehen könnte, wenn sich zwei verschiedene Bundeserlasse hinsichtlich des gleichen Regelungsgegenstandes widersprechen würden. Die Festlegungen nach den anderen Bundeserlassen oder deren Ausführungsvorschriften führen allerdings zu keiner Kollision, wenn sie mit den Festlegungen nach Bauproduktegesetz nicht