Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Der Bundesrat beantragt eine Totalrevision des BauPG, welche inhaltlich die Bauprodukteverordnung der EU übernimmt. Damit werden namentlich folgende Verbesserungen erzielt:

Die Gleichwertigkeit des BauPG mit der europäischen Bauproduktegesetzgebung wird wiederhergestellt. Mit dieser Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung kann der bilaterale Weg des MRA-Bauproduktekapitels fortgesetzt werden und neue technische Handelshemmnisse werden vermieden.

Auch die Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung selbst bringt zusätzliche, der neuen Gesetzgebung immanente Vorteile:

1. Reduktion von Belastungen für Herstellerinnen: Der „leistungsorientierte Ansatz“ soll Erschwernisse der bisherigen Gesetzgebung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten beseitigen. Das Brauchbarkeitserfordernis wird als Voraussetzung für das Inverkehrbringen aus der Gesetzgebung entfernt. Damit werden die öffentlich-rechtlichen Belastungen der Herstellerin reduziert: Sie muss auch in der Schweiz nur noch Produktleistungen zu Produktmerkmalen deklarieren, für welche es eine gesetzliche Bestimmung gibt, beispielsweise in der Umweltgesetzgebung. Dies soll helfen, Kosten für unnötige Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen im Bauproduktebereich einzusparen.

2. Marktorientierung: Der „leistungsorientierte Ansatz“ ist zugleich ein „marktorientierter Ansatz“: Grundsätzlich soll nicht der Staat alle oder die überwiegende Zahl der Produktleistungen festlegen, sondern nur noch dann Anforderungen an das Produkt definieren, wenn dies zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder zur Verwirklichung überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke angezeigt ist. Das revidierte BauPG geht wie die europäische Bauprodukteverordnung davon aus, dass die Verwenderinnen und Verwender (Planerinnen und Planer, Bauherrinnen und Bauherren, Unternehmen des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes) bestimmen, ob ein Produkt brauchbar ist oder nicht. Diese Produktauswahl findet am Markt über die Nachfrage statt und wird in privatrechtlichen Verträgen oder Bauaufträgen niedergelegt. Durch diese grössere Freiheit in der Produktherstellung sollte auch die Produktdiversität zunehmen und das Angebot sich vergrössern.

3. Transparenz: Gleichzeitig soll das System transparenter werden: Alles wird auf die harmonisierten und bezeichneten Normen und Europäischen Technischen Bewertungen hin orientiert. Dort, wo ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder anhand von einer Europäischen Technischen Bewertung bewertet wird, ist zukünftig eine Leistungserklärung zu erstellen. Die harmonisierten technischen Spezifikationen bilden dabei eine „gemeinsame Fachsprache“, die der technischen Gesetzgebung der EU zugrunde liegt und die bereits seit der ersten Bauproduktegesetzgebung im Jahre 2001 in der Schweiz kontinuierlich übernommen wird. Dadurch muss sich die Herstellerin nicht mehr auf unterschiedliche technische Regeln in Europa einstellen, weil überall die gleichen technischen Spezifikationen für Bauprodukte Anwendung finden.