Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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Anforderungen an ein Bauprodukt festschreiben, stellt sich die Frage des Verhältnisses zum „leistungsorientierten Ansatz“ des revidierten BauPG.

Geprüft wurde deshalb der Anpassungsbedarf bei folgenden Bundeserlassen:

- Produktesicherheitsgesetz (PrSG) und Produktesicherheitsverordnung (PrSV)

Da die Produktesicherheitsgesetzgebung in ihrer Anwendung für den Bauproduktebereich im BauPG neu geregelt werden soll, indem Bestimmungen in das BauPG integriert werden, mit welchen dasselbe Ziel wie mit dem PrSG verfolgt werden, ist die Anwendbarkeit des PrSG (und der PrSV) auszuschliessen, soweit nicht Bestandteile von Bauprodukten (wie z.B. der Motor eines elektrisch betriebenen Garagentors) von anderen Harmonisierungsrechtsakten der EU erfasst sind. Da diese Rechtsänderungen im BauPG geregelt werden, muss das PrSG nicht angepasst werden.

Zu Variante II vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2.

- Bundesgesetz über die Technischen Handelshemmnisse (THG) und Ausführungsverordnungen (VIPaV134, AkkBV135)

Falls nötig, kann mit einer Ausnahme gemäss Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) klargestellt werden, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip nach Artikel 3a des THG auf Bauprodukte, für die der Hersteller eine Leistungserklärung zu erstellen hat, nicht anwendbar wäre. Über eine entsprechende Ausnahme entscheidet der Bundesrat.

Die neue Bauproduktegesetzgebung nimmt auf die Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV) Bezug (Art. 20 BauPG) oder sie weicht in seiner Ausführungsverordnung nach dem lexspecialis-Grundsatz von der AkkBV ab. Die AkkBV muss daher nicht angepasst werden.

- Chemikalienrecht/Umweltschutzrecht/Gewässerschutzrecht

Das Chemikalienrecht136, das Umweltschutzrecht oder das Gewässerschutzrecht können materielle Vorschriften zu Schwellenwerten von Schadstoffen oder anderen gefährlichen Stoffen vorsehen, die in Bauprodukten enthalten sein oder die von Bauprodukten emittiert werden können. Diese materiellen Vorschriften können folglich Produktanforderungen mit Bezug auf Produktmerkmale im Rahmen der Bauwerksanforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vorsehen. Einen Sonderfall bilden die chemikalienrechtlichen Regelungen des Chemikalien- und Umweltrechts: Hinsichtlich der Inhaltsstoffe eines Bauprodukts gibt es eine nationale Spezialgesetzgebung, die auf europäischer Ebene den Regelungen der

134 Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV), SR 946.513.8.

135 Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AkkBV), SR 946.512.

136 Insbesondere Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81.