Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

9. Bürokratieabbau: In gleicher Weise soll nicht nur eine grössere Transparenz hergestellt werden, sondern vor allem auch zu Verfahrenserleichterungen und Bürokratieabbau beitragen, dass, soweit Produktanforderungen in anderen Bundeserlassen eine materielle Regelung erfahren, die materiellen Anforderungen in die harmonisierten und bezeichneten Produktnormen integriert werden sollen und ihre Erfüllung nicht mehr durch separate Konformitätsverfahren neben den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen werden muss.

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Aufwand beim Vollzug der sich aus dem BauPG ergebenden Aufgaben steht in einem sehr günstigen Verhältnis zum Ertrag, d.h. zu den Vorteilen mit Bezug auf den Aussenhandel und die gesamte Bauwirtschaft, die Produkte- und die Bauwerkssicherheit, die durch das Gesetz erreicht werden können (vgl. oben Ziff. 1.4). Das BauPG geht – wie bis anhin – von der grundsätzlichen Selbstverantwortung aus und überlässt es den Wirtschaftsakteurinnen, ob sie für ein Produkt mehr als die mindestens gesetzlich vorgeschriebenen Produktleistungen deklarieren wollen, und wie sie vorgehen wollen, damit nur Bauprodukte auf den Markt der Schweiz gelangen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Das BauPG sieht auch weiterhin keine Präventivkontrolle140 der Produkte vor, auch aus der Überlegung heraus, dass der Umfang des Vollzugs nicht ausgedehnt werden soll. In gleicher Weise wird auch auf eine umfassende Marktüberwachung verzichtet, es soll ein anlassbezogenes Marktüberwachungskonzept fortgeführt werden, das sich insbesondere auf Meldungen Dritter stützt und nur ergänzend auf Stichprobenprogramme. In den Fällen, in welchen die staatlichen Kontrollen zeigen, dass ein Bauprodukt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des BauPG entspricht, soll die Wirtschaftsakteurin, die eine Kontroll- oder Korrekturmassnahme zu vertreten hat, die Kosten der Marktüberwachungsmassnahmen tragen. Das revidierte BauPG auferlegt den Marktüberwachungsorganen ausserdem eine grundsätzliche Zurückhaltung: So sieht beispielsweise Art. 23 Absatz 2 BauPG ausdrücklich eine Kooperationspflicht der Marktüberwachungsorgane mit den Wirtschaftsakteurinnen vor (und nicht nur umgekehrt), um Vorkehrungen zu treffen, durch die Gefahren, die von Bauprodukten ausgehen können, gemindert oder beseitigt werden können. Die mit der Bauproduktegesetzgebung seit 2001 bestehenden Aufgaben werden sehr zurückhaltend interpretiert.

1.6 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Ein Rechtsvergleich zu den Mitgliedstaaten der EU erübrigt sich, weil die übernommene europäische Bauprodukteverordnung als Verordnung europarechtlich in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbares Recht ist, das nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes und der Verordnung über Bauprodukte soll die europäische Bauprodukteverordnung materiell weitestgehend übernommen

140 Die Marktüberwachung stellt eine nachträgliche Kontrolle von Bauprodukten dar, wenn diese schon auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt worden sind. Eine Präventivkontrolle würde dagegen wie eine Marktzugangsschranke funktionieren und müsste beispielsweise wie ein Zulassungssystem ausgestaltet werden.