Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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REACH-Verordnung137 entspricht. Diese Gesetzgebung setzt am stofflichen Inhalt des Bauprodukts an. Die Bauproduktegesetzgebung hat zum Regelungsgegenstand jedoch das Bauprodukt mit seiner Produktleistung in Bezug auf die Grundanforderungen des Bauwerks. Das führt dazu, dass in der EU Schadstoffemissionen eines Bauprodukts nach der europäischen Bauprodukteverordnung behandelt werden und Schadstoffe als Inhaltsstoffe eines Bauprodukts nach der REACH-Verordnung. In gleicher Weise ist die Schweizer Gesetzgebung zu differenzieren: Wo eine materielle Vorschrift die Inhaltsstoffe eines Bauprodukts betrifft, ist die chemikalienrechtliche Gesetzgebung massgebend und wo hinsichtlich eines Bauprodukts Schadstoffemissionen drohen, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirken können, ist das Bauprodukterecht einschlägig.
So müssen heute gewisse Bauprodukte (z.B. Raumerwärmungsanlagen) gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)138 bestimmte materielle Grenzwerte für Schadstoffe einhalten, die sie an die Umwelt abgeben dürfen (Emissionen). Die LRV regelt zugleich ein Konformitätsverfahren, um die Konformität der Produkte mit diesen Produktanforderungen zu überprüfen. Die damit verbundenen Typenprüfungen und Konformitätsbescheinigungen sowie Typenkennzeichen sind nicht mit den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit anhand von harmonisierten und bezeichneten Bauproduktennormen vereinbar, so dass die Verfahren der LRV nicht neben oder statt den bauprodukterechtlichen Verfahren angewendet werden dürfen.
Es besteht daher auch kein Anpassungsbedarf im Hinblick auf chemikalien- oder umweltrechtliche Vorschriften, soweit diese den stofflichen Inhalt eines Bauprodukts regeln. Soweit es jedoch in diesen materiellen Regelungen des Chemikalien- oder Umweltrechts um Emissionen gefährlicher Substanzen geht, müssen zwei Prinzipien sichergestellt werden:
i. Wenn nach dem lex-specialis-Grundsatz für Bauprodukte technische Ausführungsvorschriften nach der europäischen Bauprodukteverordnung in die schweizerische Bauproduktegesetzgebung übernommen werden (Festlegung von Schwellenwerten in delegierten Rechtsakten nach der europäischen Bauprodukteverordnung), so gehen die auf diese Weise festgelegten Schwellenwerte den national in anderen Erlassen festgelegten Emissionsschwellenwerten vor (es sei denn, es gäbe keinen Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen). In diesen Fällen können allerdings weiterhin „schärfere“ nationale Schwellenwerte in der nationalen Gesetzgebung verankert werden.
137 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. der EU vom 30.12.2006, L 396, S. 1.
138 SR 814.318.142.1