Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
werden. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, das bestehende Bauproduktekapitel im MRA an die neue Rechtslage anzupassen und somit die Gleichwertigkeit der europäischen und schweizerischen Gesetzgebung erneut festzustellen. Europakompatible Lösungen liegen nicht zuletzt im Interesse der Herstellerinnen und der Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten.
Zugleich soll eine für den Baubereich sinnvolle und europakompatible Integration des Schweizer Produktesicherheitsrechts (PrSG und PrSV) in die Bauproduktegesetzgebung erfolgen. Da die europäische Bauprodukteverordnung sowohl nach dem lex-specialis-Grundsatz als auch nach der lex-posterior-Regel vorrangig zu den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit141 (Produktesicherheitsrichtlinie) ist, muss auch diese europarechtliche Struktur des Bauprodukterechts im schweizerischen Recht übernommen werden. In konkreten Einzelfällen kann schweizerisches Recht den Nachweis bestimmbarer Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in rechtsverbindlichen Regelungen festschreiben. Der Weg des Nachweises führt dann aber immer über die Deklaration der Sicherheitsaspekte, für die es Bewertungsmethoden oder –verfahren in den harmonisierte technischen Spezifikationen geben muss, im Rahmen der Leistungserklärung (oder allenfalls im Rahmen einer Herstellererklärung). Infolgedessen sind Produktanforderungen in das Konzept der Bauproduktegesetzgebung einzupassen. Dort, wo bezogen auf ein konkretes Bauprodukt eine Anforderung an die Produktesicherheit relevant ist, muss diese im Rahmen des Bauprodukterechts festgelegt und nachfolgend in die harmonisierten technischen Spezifikationen als wesentliches Produktmerkmal integriert werden, damit die Herstellerin diese Anforderungen an die Produktesicherheit in ihre Leistungserklärung aufnehmen kann. Zu Variante II vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2.
Im Rahmen der Marktüberwachung werden zusätzlich zur Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung einzelne in der Bauprodukteverordnung in Bezug genommene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 übernommen. Dies dient der Lückenfüllung an den Stellen, wo die europäische Bauprodukteverordnung diese horizontale Gesetzgebung voraussetzt. In gleicher Weise werden einzelne Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Produktinformationsstelle übernommen, da die europäische Bauprodukteverordnung hinsichtlich dieser Stelle die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 ebenfalls als gegeben voraussetzt.
1.7 Umsetzung
Die Bestimmungen des BauPG sollen – wie bis anhin – in einer Ausführungsverordnung, der totalrevidierten BauPV, präzisiert werden. So soll der Bundesrat Bestimmungen erlassen namentlich in diesen Bereichen:
- Grundanforderungen an Bauwerke,
- in der Leistungserklärung anzugebende Produktleistungen,
- Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit,
- Inhalt der Leistungserklärung und die Bedingungen für das Zurverfügungstellen der Leistungserklärung,
- Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen,
141 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. der EU L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4ff, Produktsicherheitsrichtlinie.