Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
ii. Zur Vermeidung doppelter Konformitätsbewertungs-, Prüf-, Inspekti-
ons-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren muss für Bauprodukte im Hinblick auf die chemikalien- und umweltrechtliche Gesetzgebung der Vorrang der bauprodukterechtlichen Methoden und Verfahren festgeschrieben werden. Ist also ein Emissionsschwellenwert einzuhalten, so findet sich die materielle Festlegung dieses Schwellenwertes (Ausnahme: Ziff. (i)) in der chemikalien- oder umweltrechtlichen Gesetzgebung, die Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungsverfahren bestimmen sich aber nach dem BauPG (es sei denn, der einzelne Aspekt kennt auch auf europäischer Ebene ein eigenes Verfahren). Im Beispielsfall der LRV gelten daher weiterhin die in der LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte, die für ein Inverkehrbringen der betroffenen Bauprodukte in der Schweiz eingehalten werden müssen. Die Methoden und Verfahren richten sich jedoch nach dem Bauprodukterecht.
Zur Sicherstellung dieser Prinzipien werden die entsprechenden Rechtsänderungen im BauPG geregelt werden, so dass die chemikalien-, umweltschutz- und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften nicht angepasst werden müssen.
- Energierecht
Auf Verordnungsstufe (Energieverordnung139) gibt es ebenfalls materielle Bestimmungen zu Schwellenwerten bestimmter Bauprodukte. Die Konformitätsnachweisverfahren für die dort geregelten Produktanforderungen sollen nicht neben den Verfahren zur Erstellung einer Leistungserklärung anzuwenden sein. Im Energierecht gelten sinngemäss die gleichen Grundsätze wie beim Chemikalien- und Umweltrecht (s.o.), so dass die entsprechenden Rechtsänderungen im BauPG geregelt werden, die energierechtlichen Vorschriften aber nicht angepasst werden müssen.
- Arbeitnehmendenschutzrecht
Wie bereits weiter oben ausgeführt, nimmt das Arbeitsschutzrecht des Bundes in Einzelfällen auf das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) Bezug: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen nur mit „sicheren“ Bauprodukten als Arbeitsmitteln in Kontakt kommen. Neben der neuen Bauproduktegesetzgebung bleiben die Arbeitnehmendenschutzbestimmungen weiterhin anwendbar. Wo die Arbeitsschutzbestimmungen auf eine produktesicherheitsrechtliche Definition von Sicherheit abstellen, sind die Vorschriften des Bauproduktegesetzes anzuwenden, die den Aspekt der Produktesicherheit bei Bauprodukten mit abdecken (bei Variante II bleiben weiterhin die Vorschriften des Produktesicherheitsgesetzes anwendbar). Ausserdem werden vier Sachverhalte dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt (Art. 2 Ziff. 18 BauPG). Insbesondere der gewerbliche Eigengebrauch eines Bauprodukts dient der sicheren Verwendung des Produkts durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebes, noch bevor das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
139 SR 730.01.