Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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im Widerspruch stehen. In diesem Fall muss ihre Anwendung auch nicht durch eine Kollisionsregelung ausgeschlossen werden.
Einen Sonderfall bilden die Regelungen des Umwelt- und Chemikalienrechts, die am stofflichen Inhalt des Bauprodukts ansetzen: Hinsichtlich der Inhaltsstoffe eines Bauprodukts gibt es eine nationale Spezialgesetzgebung, die auf europäischer Ebene den Regelungen der REACH-Verordnung142 entspricht. Die Bauproduktegesetzgebung hat zum Regelungsgegenstand jedoch das Bauprodukt mit seiner Produktleistung in Bezug auf die Grundanforderungen des Bauwerks. Das führt dazu, dass die Freisetzung gefährlicher Substanzen aus einem Bauprodukt nach der europäischen Bauprodukteverordnung behandelt werden und Schadstoffe als Inhaltsstoffe eines Bauprodukts nach der REACH-Verordnung. In gleicher Weise ist die Schweizer Gesetzgebung zu differenzieren: Wo die Regelung die Inhaltsstoffe eines Bauprodukts betrifft, ist die chemikalienrechtliche Gesetzgebung massgebend und wo hinsichtlich eines Bauprodukts die Freisetzung gefährlicher Substanzen droht, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirken können, können nach dem Bauprodukterecht Schwellenwerte vorrangig festgelegt werden, wenn dies in Ausführung der europäischen Bauprodukteverordnung geschieht.
Absatz 4: Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Bauprodukterechts zum PrSG. Der Entwurf enthält dafür zwei Varianten, da die europarechtliche Situation des Verhältnisses des Produktesicherheitsrechts, das in der europäischen Bauprodukteverordnung143 geregelt wird, zum Produktesicherheitsrecht der europäischen Produktesicherheitsrichtlinie144 bisher nicht vollständig geklärt werden konnte. In der Bundesverwaltung wird diese rechtliche Situation unterschiedlich beurteilt. Aus diesem Grund werden vorliegend die beiden Varianten vorgelegt. Aufgrund der aktuellen Informationslage und dem gegenwärtigem Kenntnisstand zur europarechtlichen Situation Rechts steht für das für die Revision der Bauprodukteerlasse federführende Departement die Variante I im Vordergrund. Diese geht davon aus, dass die Äquivalenz der revidierten Bauprodukteerlasse mit der europäischen Gesetzgebung als Voraussetzung für die Fortschreibung des MRA-Bauproduktekapitels nur ohne die parallele Anwendung zusätzlicher oder „Restnachweisverfahren“ gemäss PrSG neben der Bauproduktegesetzgebung erreicht werden kann. Die Variante II geht dagegen auch in Zukunft von einer parallelen Anwendbarkeit des PrSG auf Bauprodukte und dessen Nachweise für das Inverkehrbringen aus. Je nachdem, wie sich die europarechtliche Situation entwickeln wird, wäre es im weniger wahrscheinlichen Fall denkbar, dass ein Nebeneinander von Nachweisen für das Inver-
142 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. der EU vom 30.12.2006, L 396, S. 1.
143 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. der EU L 88 vom 4. April 2011, S. 5, Bauprodukteverordnung.
144 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. der EU L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4ff, Produktsicherheitsrichtlinie.