Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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deckt ist (z.B. Laufstege oder Einzeltritte zum Schutz vor dem Abgleiten von Personen bei vorgefertigten Zubehörteilen für Dacheindeckungen nach der harmonisierten Norm EN 516).
Die europäische Bauprodukteverordnung zielt allerdings erkennbar nicht nur auf die Einhaltung der deklarierten Produktleistungen in der Leistungserklärung und der Kennzeichnungspflichten ab. Sie erwähnt mehrfach die „Gefahren“, die von Bauprodukten ausgehen können und regelt in diesem Zusammenhang die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen, zur Gefahrabwendung tätig zu werden22. Ausserdem hat die Herstellerin die Verpflichtung, dem Bauprodukt, soweit erforderlich, eine entsprechende Sicherheitsinformation mitzugeben.23 Schliesslich muss auch ein EU-Mitgliedstaat im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden, wenn er feststellt, dass das Bauprodukt eine Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen darstellt, obwohl es mit den Vorschriften der europäischen Bauprodukteverordnung übereinstimmt.24 Damit wird deutlich, dass der europäische Gesetzgeber durch den Erlass der europäischen Bauprodukteverordnung unmittelbar und abschliessend die Voraussetzungen festlegen wollte, unter denen Bauprodukte in Verkehr gebracht werden dürfen, was auch andere Erwägungen (nicht unbedingt technische Anforderungen), wie etwa allgemeine Sicherheitsaspekte, mit einschliesst.
Neben den Bewertungsverfahren nach der Bauprodukteverordnung darf es infolgedessen keine Konformitätsverfahren nach Produktsicherheitsrichtlinie und somit auch keine Konformitätsdokumente nach dieser Richtlinie geben (auch nicht ergänzend für „Restanforderungen der Produktesicherheit“). Die harmonisierten Verfahren und Methoden zur Bewertung von Bauprodukten verlangen europaweit eine „uniforme Anwendung“. Aus diesem Grund wurden für den Bausektor Harmonisierungsbestimmungen in einer Verordnung erlassen und nicht mehr in einer Richtlinie. Die Qualität des Verordnungsrechts der europäischen Bauprodukteverordnung weist ebenfalls auf den „Lead“ des Sektorrechts hin, denn die neue Bauprodukteverordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten vorrangiges Recht vor dem mitgliedstaatlichen Recht, das die europäische Richtlinie 2001/95/EG umsetzt.
Der Vorrang des „leistungsorientierten Ansatzes“ der Bauprodukteverordnung lässt sich auch aus den Vorschriften zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukte erschliessen. Bei Bauprodukten bedeutet das CE-Zeichen etwas anderes als nach den NLF-Vorschriften25. Indem die Herstellerin eine CE-Kennzeichnung an einem Bauprodukt anbringt, übernimmt sie die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in der europäischen Bauprodukteverordnung und anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU, die die Anbringung des CE-Zeichens vorsehen, festgelegt sind26. Anforderungen an Bauprodukte werden – anders als
22 Art. 11 Abs. 7 und Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
23 Art. 11 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
24 Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
25 S. zur regelmässigen Bedeutung der CE-Kennzeichnung Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
26 Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.