Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht

bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarerer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährdet. Unter dem revidierten BauPG soll eine Herstellerin nur insoweit zum Nachweis der Sicherheit des Bauprodukts verpflichtet sein, als die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in harmonisierten technischen Spezifikationen definiert werden. Im Falle, dass keine Leistungserklärung erstellt werden muss, soll es genügen, wenn die Herstellerin die Sicherheit bietet, die von den Verwenderinnen und Verwendern vernünftigerweise erwartet werden kann (allenfalls durch nationale Normen unterstützt). Auch hier käme es bei der Variante I zu einer Erleichterung für die Herstellerin.

- Bei Beanstandungen muss die Herstellerin nach PrSG schon heute ihr Produkt sorgfältig überprüfen und gegebenenfalls Stichproben durchführen. Dieses Prinzip wird im revidierten BauPG übernommen.

- Die Herstellerin muss nach PrSG für eine Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit seines Produkts sorgen (namentlich durch eine Bezeichnung des Produkts mit einer Typen, Chargen- oder Seriennummer und mit der Angabe seines Namens, Handelsnamens oder seiner Marke sowie seiner Kontaktanschrift). Diese Bestimmungen werden im revidierten BauPG übernommen.

- Die Herstellerin muss dem Produkt nach PrSG die erforderlichen Sicherheitsinformationen (einschliesslich Warnhinweisen und Gebrauchs-/ Bedienungsanleitung) beifügen. Diese Bestimmungen werden im revidierten BauPG übernommen.

- Die Herstellerin, die Grund zur Annahme hat, dass mit ihrem Produkt Gefahren verbunden sind, muss nach PrSG alle erforderlichen Massnahmen ergreifen und mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren, um diese Gefahren abwenden zu können. Diese Bestimmungen werden im revidierten BauPG übernommen und mit der erforderlichen Konformität des Bauprodukts mit der deklarierten Leistung in der Leistungserklärung verknüpft. Die Leistungserklärung ist unter dem revidierten BauPG nur noch eine formale Anforderung, da die bisher geforderte Brauchbarkeit als Voraussetzung für das Inverkehrbringen entfällt. Die Erfüllung dieser formalen Anforderung ist jedoch von erheblicher Bedeutung für die Produkte- und Bauwerkssicherheit: Wenn nicht bei jedem einzelnen Bauprodukt die Produktleistung durch eine zuverlässige und stabile Information in der Leistungserklärung deklariert und dem Bauprodukt beigefügt ist, können sich die Verwenderin und der Verwender nicht sicher sein, welche Produktleistung die Herstellerin garantieren wollte. Allein schon geringe Unsicherheiten an dieser Stelle können zu grossen Risiken führen, wenn das falsche Produkt richtig oder das richtige Produkt falsch in ein Bauwerk eingebaut wird. Das Bauwerk kann dann seine Grundanforderungen nicht oder nicht ausreichend erfüllen und Menschen können zu Schaden kommen (z.B. durch einen Einsturz oder durch mangelhaften Brandschutz). Die Leistungserklärung und die sie begleitenden Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sind daher den Gebrauchs-