Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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nungsrechts zum Epidemiengesetz von 1970, angepasst an die aktuellen Bedürfnisse2. Die Überführung der bisher in verschiedenen Bundesratsverordnungen geregelten Inhalte in eine Gesamtverordnung entspricht einem Bedürfnis in der Praxis. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Inhalte zentral in einer Gesamtverordnung zugänglich sind. Der Aufbau der Verordnung stimmt mit der Struktur des Gesetzes überein.
– Verordnung über mikrobiologische Laboratorien: Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für mikrobiologische Laboratorien nach Artikel 16 EpG. Es handelt sich dabei um Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten des Menschen sowie Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung durchführen. Ebenfalls geregelt werden Laboratorien, die Untersuchungen zum Nachweis eines Krankheitserregers in Proben aus der Umwelt im Zusammenhang mit B-Ereignissen durchführen. Die Regelung dieser Aspekte in einer separaten Verordnung ist deshalb angebracht, weil sie zum einen spezifische Regelungsaspekte mit umfangreichen Anhängen enthält, und zum andern vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) vollzogen wird.
– Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten: Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen, die von Ärztinnen oder Ärzten, öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens und Laboratorien zu erbringen sind. Sie nennt die Meldekriterien, die Meldefristen sowie die Meldeinhalte Sie ersetzt die Verordnung des EDI vom 13. Januar 19993 über Arzt- und Labormeldungen.
Das Verordnungsrecht ist bezüglich Inhalt und Struktur auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Anwender zugeschnitten und zugleich übersichtlich gegliedert.
Situation heute:
2Das bestehende Verordnungsrecht zum EpG von 1970 umfasst 135 Artikel, die neue Epidemienverordnung 108, die neue
Verordnung über mikrobiologische Laboratorien 24 Artikel.