Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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– 3. Titel: Verhütung:

○ Artikel 27 zur Verhütung der CJK entspricht dem geltenden Recht.

○ Die Artikel 28-32 sind neu (entsprechend dem neuen Art. 19 Abs. 2 Bst. b-e EpG).

○ Die Artikel 33-41 zu den Impfungen sind neu (entsprechend der neuen gesetzlichen Ausgangslage in den Artikeln 20-24 EpG).

○ Die Artikel 42-49 zu den Gelbfieberimpfungen regeln eine bestehende Praxis, die bisher direkt gestützt auf das internationale Recht erfolgte, neu explizit im Verordnungsrecht.

– 4. Titel: Bekämpfung:

○ Die Artikel 50-59 zu den Massnahmen im internationalen Personenverkehr wurden aus dem bestehenden Verordnungsrecht im Bereich der Grenzsanität entnommen, aktualisiert und neu geordnet. Mit der neuen gesetzlichen Ausgangslage in Artikel 41-43 EpG sind jedoch auch gewisse Neuerungen verbunden (Betriebliche Vorbereitung, Mitwirkungspflichten). Insgesamt orientiert sich die vorliegende Verordnung jedoch eng am geltenden Recht.

○ Die Artikel 60-64 entsprechen verschiedenen Bestimmungen der geltenden Influenza-Pandemieverordnung (Prioritätenliste), sind aber auch teilweise neu (Zuteilung bzw. Verteilung von Impfstoffen).

○ Artikel 65 zum Warenverkehr ist neu (entsprechend dem neuen Art. 45 EpG).

○ Die Artikel 66-72 zu den Leichentransporten entsprechen weitgehend dem geltenden Recht.

– 5. Titel: Förderungsmassnahmen:

○ Die Artikel 73 und 74 sind neu.

– 6. Titel: Organisation und Verfahren:

○ Die Artikel 75-77 (Kantonsärzte) sowie die Artikel 78-81 zum Koordinationsorgan bzw. zum Unterorgan One Health sind neu (entsprechend den neuen Art. 53 und 54 EpG).

○ Die Artikel 82-84 zur Eidg. Kommission für Impffragen sind neu, die Kommission hingegen besteht bereits. Die vorliegenden Verordnungsbestimmungen konkretisieren eine bestehende Praxis.

○ Die Artikel 86-97 zum Informationssystem sind neu (entsprechend dem neuen Art. 60 EpG) ○ Die Artikel 98 und 99 sind neu (entsprechend den neuen Aufgaben des Bundes gemäss Art. 64 ff. EpG)