Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Situation ab 1.1.16:

1.2 Gesetzliche Grundlagen des Ausführungsrechts EpG

Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Die Epidemienverordnung stützt sich zum einen auf Artikel 78 EpG. Diese allgemeine Bestimmung zum Ausführungsrecht räumt dem Bundesrat in Absatz 1 die generelle Kompetenz ein, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Zum anderen stützt sich die Verordnung auf folgende Gesetzesbestimmungen:

– Artikel 13 EpG (Regelung der Meldungen) beauftragt den Bundesrat, die meldepflichtigen Beobachtungen sowie die Meldekriterien, die Meldefristen und die Meldewege festzulegen.

– Artikel 19 Absatz 2 EpG (Allgemeine Verhütungsmassnahmen) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten zu erlassen.

– Artikel 23 Absatz 2 EpG (Bewilligungspflicht) bildet die Grundlage zu Regelung der Bewilligungspflicht für internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigungen.

– Artikel 41 Absatz 2 und 3 EpG (Ein- und Ausreise) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften über den internationalen Personenverkehr zu erlassen sowie konkrete Massnahmen bei der Ein- und Ausreise zu treffen.

– Artikel 44 Absatz 1 und 2 EpG (Versorgung mit Heilmitteln) beauftragt den Bundesrat, die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, in Abgrenzung zum Landesversorgungsgesetz, zu erlassen. Dazu gehören Vorschriften über die Zuteilung, der Verteilung und der Vorratshaltung von Heilmitteln.

– Artikel 45 EpG (Warenverkehr): Erlass von Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Gütern.

– Artikel 46 EpG (Leichentransporte) enthält eine Bestimmung zum Erlass von Vorschriften zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten beim Transport und der Beisetzung von Leichen sowie zur Regelung des grenzüberschreitenden Leichentransports.