Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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2 Erläuterungen zur Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

2.1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Begriffe

In der EpV werden folgende Begriffe definiert:

Buchstabe a: Die Primärdiagnostik wird definiert als die erste Untersuchung einer Probe zum Nachweis von Krankheitserregern. Als Probe gilt z. B. Blut, Gewebe, zelluläres Material, Wasser oder Erde. Die Diagnostik erfolgt in Laboratorien, die von Ärztinnen und Ärzten oder anderen Personen mit dem Nachweis von Krankheitserregern beauftragt werden.

Die Referenzdiagnostik wird als weitere Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder -methoden definiert, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren (Bst. b). Derartige Untersuchungen werden in den vom BAG nach Artikel 17 EpG bezeichneten nationalen Referenzlaboratorien durchgeführt.

Als Bestätigungsdiagnostik wird die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe zur Bestätigung eines primärdiagnostischen Resultats bezeichnet (Bst. c). Diese Diagnostik erfolgt in spezialisierten Laboratorien und folgt einem etablierten Diagnostikkonzept. Zurzeit ist dies nur bei der HIV-Diagnose der Fall.

Buchstabe d: Als Zoonose wird eine Krankheit bezeichnet, die vom Tier auf den Menschen oder vom Menschen auf das Tier übertragen werden kann.

Art. 2 Notfallpläne

Nur wenige Vorbereitungsmassnahmen, welche im Hinblick auf Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit im Bereich der übertragbaren Krankheiten getroffen werden sollen, können generell formuliert und vorbereitet werden. Vielmehr sind sinnvolle und effektive Vorbereitungsmassnahmen vom jeweils auftretenden Krankheitserreger abhängig. So unterscheiden sich beispielsweise die Massnahmen bei einem Wiederauftreten von Pocken deutlich von den Massnahmen, welche im Fall einer Influenzapandemie getroffen werden müssten. Dementsprechend unterscheidet sich auch die Vorbereitung. Diesem Problem wird mit der Erarbeitung von erregerspezifischen (Notfall-)Plänen durch Bund und Kantone begegnet. In diesen Plänen können die vorzubereitenden Massnahmen spezifisch und detailliert dargelegt werden.

Im Verordnungsrecht wird deshalb das generelle Vorgehen im Hinblick auf Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit, welches sowohl den Bund als auch die Kantone betrifft, ausgeführt. Bei der Erarbeitung des Artikels wurden die verschiedenen Erfahrungen bei der Bewältigung von Gesundheitsgefährdungen der letzten Jahre berücksichtigt. Als Folge der drohenden Vogelgrippe-Pandemie (H5N1) wurden bis Ende 2008 auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene Pandemiepläne zur Vorbereitung auf den Ernstfall erstellt. Der vom BAG erstellte «Influenza-Pandemieplan Schweiz» diente dabei als Vorlage für die Entwicklung der kantonalen Pläne. Verbindliche Vorgaben seitens des Bundes gab es jedoch keine. Die kantonalen Pandemiepläne unterschieden sich in der Folge erheblich in Qualität und Vollständigkeit, aber auch hinsichtlich Art und Umfang der vorgesehenen Bekämpfungsmassnahmen.

Die Evaluation der H1N1-Impfstrategie der Schweiz im Jahre 20104 hat aufgezeigt, dass nicht nur die fehlende Standardisierung, sondern auch die fehlende Interoperabilität der kantonalen Pläne proble-

4 Evaluation der H1N1-Impfstrategie der Schweiz, J. Van Tam, P-H. Lambert, P. Carasco, B. Tschanz, K. Leppo (Experten); Ch. Sauter, P. Beck, L. Meier (Ernst & Young): im Auftrag des EDI (April 2010).