Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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– Artikel 53 Absatz 3 EpG (Kantonsärztin oder Kantonsarzt) bildet die Grundlage, um die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit von Kantonsärztinnen und Kantonsärzten festzulegen.

– Artikel 54 Absatz 4 EpG (Koordinationsorgan) beauftragt den Bundesrat, die Modalitäten der Einberufung und Führung des Koordinationsorgans festzulegen.

– Artikel 60 Absatz 8 EpG (Datenbekanntgabe) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten im Informationssystem festzulegen und die Zugriffsrechte zu regeln.

– Artikel 70 EpG (Berichterstattung): Anforderungen an die Art und den Inhalt der Berichterstattung.

Aufgrund der zahlreichen Delegationsnormen wird im Ingress anstelle der Auflistung all dieser Bestimmungen eine zusammenfassende Formulierung gewählt.

Verordnung über die mikrobiologischen Laboratorien

Die Verordnung über die mikrobiologischen Laboratorien stützt sich auf Artikel 16 EpG. Der Bundesrat wird in dieser Bestimmung beauftragt, die Bewilligungspflicht für mikrobiologische Laboratorien zu konkretisieren und dabei die zuständige Bundesbehörde zu bezeichnen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung zu regeln, die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung zu umschreiben und die Aufsicht zu regeln.

Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten

Die EDI-Verordnung stützt sich auf Artikel 6 der Epidemienverordnung. Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Festlegung der einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen sowie der Meldekriterien und Meldefristen der obligatorischen Meldungen. Sie ist das operative Instrument für die einzelnen meldepflichtigen Personen und enthält in den Anhängen in alphabetischer Reihenfolge die einzelnen meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten.

1.3 Verhältnis zum geltenden Verordnungsrecht

Die geltenden Verordnungsbestimmungen wurden weitgehend in das neue Verordnungsrecht integriert. Im Folgenden soll im Sinne eines Überblicks dargestellt werden, welche Bestimmungen bereits bestehen und übernommen werden (allenfalls leicht angepasst) und welche Bestimmungen neu sind.

Epidemienverordnung

– 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze:

○ Artikel 2 ist teilweise neu (entsprechend dem neuen Art. 8 EpG). Der Influenza-Pandemieplan war bisher in der Influenza-Pandemieverordnung verankert.

– 2. Titel: Erkennung und Überwachung:

○ Artikel 3 zu den Früherkennungs- und Überwachungssystemen ist neu (entsprechend dem neuen Art. 11 EpG).

○ Die Artikel 4-16 zu den obligatorischen Meldungen sowie Artikel 17 und 18 zu den freiwilligen Meldungen wurden aus der bestehenden Melde-Verordnung entnommen, aktualisiert und neu geordnet. Die Inhalte der obligatorischen Meldungen wurden in neue Kategorien gefasst. Insgesamt orientiert sich die vorliegende Verordnung eng am geltenden Recht.

○ Die Artikel 19-22 sind teilweise neu (Aufgabenteilung Bund / Kantone bei epidemiologischen Abklärungen)

○ Die Artikel 23-26 zu den Laboratorien sind neu.