Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden. Die einzelnen detaillierten Angaben werden nicht in der Verordnung, sondern im Meldeformular aufgeführt. Beispiel: Fragen zur Anamnese werden unter dem Stichwort «Diagnostik» subsumiert.

5. Spalte Angaben zur betroffenen Person: In dieser Spalte werden die jeweiligen Angaben zur betroffenen Person aufgelistet, in Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Buchstabe k EpV definierten Varianten, d.h. entweder die Meldung des Namens, Vornamens, Adresse und Telefonnummer oder die Initialen und der Wohnort¸ gegebenenfalls auch der Aufenthaltsort.

6. Spalte Meldung zusätzlich direkt an das BAG: Wenn eine Meldung zusätzlich direkt an das BAG gehen soll, so wird dies in dieser Spalte entsprechend vermerkt (Ja/Nein). Dies betrifft insbesondere gefährliche Krankheitserreger.

7. Spalte Bemerkungen: Hier werden zusätzliche, für die Meldung einer bestimmten Beobachtung notwendige Angaben vermerkt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit der Tabelle werden die bei allen Meldungen notwendigen Kontaktangaben zur meldepflichtigen Ärztin oder zum meldepflichtigen Arzt beziehungsweise zur Behörde oder Institution in den Absätzen 2 und 3 erwähnt. Diese müssen bei allen in Anhang 1 aufgeführten Beobachtungen gemeldet werden. Unter dem Stichwort «Funktion» (Abs. 3 Bst. d) sollen die meldepflichtigen Personen Informationen über ihre Funktion geben, z.B. ob sie als Gefängnisärztin oder - arzt tätig sind oder ob sie für eine Kindertagesstätte verantwortlich sind etc.

Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

Artikel 3 verweist auf Anhang 2 der vorliegenden Verordnung. Anhang 2 führt die von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens ergänzend zu meldenden klinischen Befunde in alphabetischer Reihenfolge auf (Abs. 1). Sinn und Zweck der Ergänzungsmeldung ist es, Informationen zu erheben, die erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit verfügbar sind (z.B. bei Tuberkulose oder bei CJK).

Die Tabelle enthält die gleiche Gliederung wie bei Anhang 1 (vgl. Kommentar zu Art. 2). Von zentraler Bedeutung sind die spezifischen Meldekriterien.

Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 2 Absätze 2 und 3 (vgl. Kommentierung dazu).

Art. 4 Meldungen von laboranalytischen Befunden

Artikel 4 verweist auf Anhang 3 der vorliegenden Verordnung. Anhang 3 führt die von Laboratorien zu meldenden laboranalytischen positiven und negativen Befunde in alphabetischer Reihenfolge auf (Abs. 1). Die Tabelle ist wie folgt gegliedert:

1. Spalte Beobachtung: Die zu meldenden Beobachtungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.

2. Spalte Meldekriterien: Beobachtungen sind zu melden, sobald die aufgeführten Meldekriterien erfüllt sind (vgl. dazu auch Kommentar zu Art. 6). Es wird unterschieden zwischen positiver Befund und negativer Befund.

3. Spalte Meldefrist: Die für die jeweilige Beobachtung massgeblichen Meldefristen sowie spezifischen Meldemittel werden hier definiert. Es wird unterschieden zwischen den Fristen 2 Stunden, 24 Stunden und 1 Woche.

4. Spalte Angaben laboranalytischen Befund: es werden Oberkategorien als Begriffe verwendet, die Bezug nehmen auf die Terminologie in Artikel 8 Buchstaben a-d EpV. Die einzelnen detaillierten Angaben werden nicht in der Verordnung, sondern im Meldeformular aufgeführt.

5. Spalte Angaben zur betroffenen Person: In dieser Spalte werden die jeweiligen Angaben zur betroffenen Person aufgelistet, in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 Buchstabe e definier-