Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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5.2. Verordnung über mikrobiologische Laboratorien
Der Kanton JU begrüsst die Modifikation und Klärung im Titel, welcher die Unterscheidung zwischen Mikrobiologie und Serologie aufgebe. Der Kanton VD ist der Ansicht, dass die Verordnung über mikrobiologische Laboratorien eine „erhebliche Anzahl von Ungenauigkeiten“ enthalte.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für:
a. mikrobiologische Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen im Bereich der
übertragbaren Krankheiten des Menschen durchführen;
b. mikrobiologische Laboratorien, die Blut, Blutprodukte oder Transplantate untersuchen, um übertragbare
Krankheiten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung auszuschliessen;
c. Laboratorien, die Untersuchungen zum Nachweis eines Krankheitserregers in Proben aus der Umwelt im
Zusammenhang mit B-Ereignissen durchführen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Laboratorien, die ausschliesslich Lebensmittel-, Futtermittel- und Trinkwasserproben, andere Proben im Bereich Verbraucherschutz sowie Umgebungsproben bei der Abklärung lebensmittelassoziierter Gruppenerkrankungen untersuchen.
2Laboratorien, die ausschliesslich Analysen der Grundversorgung nach Artikel 62 der Verordnung vom 27.Juni 1995 über die Krankenversicherung durchführen, fallen nur unter diese Verordnung, wenn sie Untersuchungen nach Absatz 1 Buchstabe b durchführen.
3 Kantone (GE, JU, NE) begrüssen in identischer Stellungnahme ausdrücklich die Präzisierung des Geltungsbereichs im Hinblick auf Laboratorien, welche einer Bewilligungspflicht unterliegen.
Absatz 1 Buchstabe c: Der Kanton SO ist der Ansicht, dass die Verordnung nur die Diagnostik im Bereich der übertragbaren Krankheiten von Menschen sowie die Untersuchungen von Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf übertragbare Krankheiten des Menschen regeln sollte; hingegen falle der Nachweis von Krankheitserregern in Proben aus der Umwelt im Zusammenhang mit B-Ereignissen in den Geltungsbereich der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV, SR 814.912), wo er bereits abschliessend geregelt sei. Insbesondere die Bestimmungen unter Buchstabe c würden sich mit der ESV (2. Abschnitt) überschneiden, weshalb er zu streichen sei. Alle Tätigkeiten im Bereich von epidemiologischen Untersuchungen von nicht klinischem Material seien in der ESV zu regeln.
Absatz 2: GSG erachtet es als ratsam, genauer zu definieren, was in dieser Bestimmung unter „Grundversorgung“ zu verstehen sei, und verweist dabei auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), worin der Begriff ebenfalls vorkomme, jedoch auch nicht näher definiert werde.
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