Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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6. Kapitel: Gesuch für eine Entschädigung oder eine Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen

Art. 98 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller

Ein Gesuch für eine Entschädigung nach Artikel 64 EpG oder eine Genugtuung nach Artikel 65 EpG kann von der geschädigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung gestellt werden.

Der Kanton TI wünscht, es sei klar zu stellen, dass das EDI der Adressat des Gesuches sein muss.

Art. 99 Erforderliche Angaben und Belege

1Das Gesuch muss die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten, insbesondere:

a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular;

b. eine ärztliche Bescheinigung, die den Impfschaden dokumentiert und Angaben zum Impfstoff enthält;

c. eine Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt;

d. Angaben, die für die Höhe der Entschädigung oder Genugtuung massgeblich sind, wie Angaben über bereits erhaltene Entschädigungen oder Genugtuungen sowie eine detaillierte Auflistung des noch nicht gedeckten Schadens.

2Das EDI stellt das Gesuchsformular im Internet zur Verfügung.

Absatz 1 Buchstabe b: Das N.I.E. fordert eine Anpassung, wonach Gesuche auch ohne ärztliche Bescheinigung eingereicht werden könnten. Absatz 1 Buchstabe c: Die BEKAG vertritt die Ansicht, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Ärzteschaft im Rahmen des Vollzuges des EpG sei Bundes- bzw. Kantonssache. Absatz 2: Der Kanton TI fordert zur Garantie eines chancengleichen Zugangs für alle, dass Gesuchsformulare auch auf anderem Weg als via Internet erhältlich seien.

7. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Kantone

Art. 100 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden

1Die Kantone überwachen insbesondere die Einhaltung:

a. der Meldepflicht nach Artikel 12 EpG;

b. des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 27 Absatz 1;

c. der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 28–31 sowie der Massnahmen nach Artikel 32 in den kantonalen Asylzentren;

d. der Prioritätenliste nach Artikel 61 bei der Verteilung von Heilmitteln;

e. der Hygienemassnahmen nach Artikel 66.

2Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer Lage nach Artikel 6 EpG oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft.

3Sie bezeichnen die Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des Epidemiengesetzes und dieser Verordnung zuständig sind.

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