Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Absatz 1: Der Kanton VD schlägt einen zusätzlichen Buchstaben vor, wonach Kantone auch die Umsetzung nationaler Programme im Zusammenhang mit Impfungen, therapieassoziierten Infektionen, und Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten gemäss Artikel 5 EpG zu überwachen hätten.
Absatz 1 Buchstabe c: Laut der SGSH fehlt den Kantonen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkompetenz.
Absatz 1 Buchstaben c und e: Der Kanton FR wirft die Frage auf, ob die geforderten Überwachungs- und Kontrollaufgaben gegenüber Dritten (z.B. Asylzentren, Gefängnisse, Anm. d. Verf.) durch kantonales Recht zu regeln seien, einschliesslich möglicher Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen die vorliegenden Bestimmungen. 3 Kantone (GE, JU, NE) beantragen, es sei Buchstabe c zu ergänzen mit der "Kontrolle des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Artikel 37 Absatz 1".
Absatz 3: Der Kanton BS beantragt, es seien „ Behörden und Institutionen“ zu nennen, da auch die Möglichkeit vorgesehen sei, Dritte mit dem Gesetzesvollzug zu beauftragen.
Art. 102 Berichterstattung
1Die Kantone erstellen alle vier Jahre zu Handen des EDI einen Bericht über den Vollzug des Gesetzes.
2Der Bericht enthält folgende Angaben:
a. Informationen zur allgemeinen Situation in Bezug auf übertragbare Krankheiten im Kanton und entsprechende statistische Daten;
b. den Stand der Umsetzung der nationalen Ziele und Strategien sowie der Umsetzung der nationalen Programme.
7 Kantone (AG, AI, BL, LU, SG, SO, ZG) und die GDK beantragen in einer identischen Stellungnahme, diese Bestimmung sei zu streichen; die Meldedaten würden laufend an das BAG gemeldet, welches sie gemäss Artikel 16 des vorliegenden Entwurfs regelmässig aufbereite, wodurch eine vierjährliche Berichterstattung redundant erscheine.
2. Kapitel: Bund
Art. 103 Aufgaben des BAG
1Das BAG überwacht insbesondere die Einhaltung:
a. des Verbots der Übertragung von menschlicher Dura mater nach Artikel 27 Absatz 4;
b. der Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung nach Artikel 42;
c. der Pflicht zur betrieblichen Vorbereitung nach den Artikeln 55 und 56.
2Es kann die Aufgaben nach Absatz 1 im Einzelfall an die Kantone übertragen.
Absatz 2: Der Kanton ZH vertritt die Ansicht, dass das BAG in solchen Fällen gegenüber den betreffenden Kantonen entschädigungspflichtig sei.
Art. 104 Zusammenarbeit des BAG mit anderen Behörden
1Das BAG arbeitet mit weiteren zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen bei:
a. der Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die von Tieren oder Lebensmitteln stammen oder die durch Vektoren übertragen werden;
b. bei der Anordnung von Massnahmen.
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