Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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b. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule nach Artikel 3 Absatz 1 UFG7 oder einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule im Bereich Chemie, Biochemie, Mikrobiologie oder Biologie;

c. ein abgeschlossenes Diplomstudium einer Fachhochschule nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19958 (FHSG) oder ein gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 FHSG anerkanntes ausländisches Diplom im Bereich Chemie, Biochemie, Mikrobiologie oder Biologie; oder

d. eine abgeschlossene universitäre Ausbildung nach dem MedBG9 in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie.

2Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss über mindestens ein Jahr berufliche Erfahrung in mikrobiologischer Analytik verfügen.

H+ wiederholt seine grundsätzlich begrüssende Stellungnahme zu Artikel 5.

Absatz 1 und Absatz 2: Der Kanton TI erachtet die Anforderung gemäss den Absätzen 1 und 2, wonach mindestens 50 % des Laborpersonals Fachpersonen sein müssen, als nicht begründet und wenig überzeugend, der Kanton VD erachtet sie als „sehr permissiv“.

Absatz 1: Die Kantone GE und JU machen in identischer Stellungnahme geltend, dass die Bestimmung einer mindestens hälftigen Besetzung von Laborpersonal mit Fachpersonen der unter den Buchstaben a bis d genannten beruflichen Qualifikationen Gefahr laufe, die angestrebte Verbesserung der Laborleistungen zu unterlaufen. Der Kanton VS wünscht, dass die 50 % Fachpersonen genügend Spezialistinnen und Spezialisten FAMH in Mikrobiologie oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung umfassen. LabmedCH findet, die 50 %-Klausel sei „willkürlich“.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: Der FAMH und die SGM machen in identischer Stellungnahme geltend, Laborantinnen und Laboranten mit Fachrichtung Biologie verfügten nicht über die notwendigen Qualifikationen in medizinisch-mikrobiologischer Diagnostik, weshalb diese Bestimmung nicht auf mikrobiologisch-diagnostische Laboratorien anzuwenden sei. LabmedCH bemängelt das Fehlen von „HF“ (Höhere Fachschule) in der Berufsbezeichnung.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2: Der Kanton VD ist der Ansicht, dass diese Ausbildung in Bezug auf Mikrobiologie ungenügend sei. LabmedCH weist darauf hin, dass mit dieser Ausbildung nicht in einem Spitallabor Typ A, B, C, oder in einem Privatlabor gearbeitet werden könne. Der geschützte Berufstitel „dipl. BMA HF“ werde ab 1.1.2015 im NAREG (nationales Register für die nicht-universitären Gesundheitsberufe) aufgeführt.

Absatz 1 Buchstabe b-d: LabmedCH wiederholt seine Stellungnahme zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.

Absatz 2: LabmedCH erachtet die 50 %-Klausel auch hier als willkürlich und nicht als ausreichend, und beantragt, dieser Absatz sei zu streichen.

Das N.I.E. schliesslich schlägt einen neuen Artikel 6 bis vor zur „Bekämpfung von Interessenkonflikten von Laboratorien“ und macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.

Art. 7 Räumlichkeiten und Einrichtung

Das Laboratorium muss über geeignete Räumlichkeiten verfügen und mit den erforderlichen Apparaturen und Einrichtungen ausgestattet sein.

7SR 414.20

8SR 414.71

9SR 811.11

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