Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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rauf aufmerksam, dass diese Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 60 Absatz 9 EpG steht, wonach Begehren um Auskunft über oder Berichtigung von Personendaten an das BAG zu richten sind.

Art. 96 Löschungsfristen für Daten zur Identifizierung von Personen

1Die zur Identifizierung von Personen notwendigen Daten im System Meldungen und im Modul Kontaktmanagement werden anonymisiert oder gelöscht, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33–38 EpG benötigt werden.

2Die folgenden Daten von Personen werden im System Meldungen in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach der Erhebung gelöscht:

a. der Name und Vorname;

b. die Initialen des Vor- und Nachnamens;

c. die Adresse und die Telefonnummer;

d. der Tag der Geburt.

3Erfordern die Besonderheiten einer Krankheit eine längere Aufbewahrungsdauer, so werden die Daten nach Absatz 2 spätestens nach 30 Jahren gelöscht. Die Erforderlichkeit dieser längeren Aufbewahrungsdauer kann insbesondere bei chronischen Krankheiten und bei Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit angenommen werden.

Absatz 1: H+ weist auf eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Text bei „anonymisiert oder gelöscht“ (französisch: „et“) hin. Absatz 3: Der Kanton FR wünscht, es sei das Erfordernis einer längeren Aufbewahrungsdauer für gewisse Krankheiten im Anhang zur Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen zu präzisieren. Die Kantone GE, JU und NE wiederholen ihre Stellungnahme zu Artikel 85 und wünschen, es sei für gewisse Fälle von Krankheiten die Aufbewahrungsdauer nicht auf 30 Jahre zu beschränken. Die VKS verlangt, die Aufbewahrungsdauer müsse entsprechend den jeweiligen Besonderheiten von Krankheiten angepasst und gegebenenfalls verlängert werden können.

Art. 97 Aufbewahrung anderer Daten von Personen

Die folgenden Daten von Personen werden im System Meldungen für Zwecke der Statistik oder der Planung aufbewahrt, solange die Daten zu diesem Zweck benötigt werden:

a. der Wohnkanton und das Wohnsitzland;

b. das Geschlecht;

c. der Geburtsmonat, sofern die Person jünger ist als 2 Jahre, und das Geburtsjahr;

d. die Staatsangehörigkeit;

e. die berufliche Tätigkeit;

f. das Herkunftsland;

g. der Aufenthaltsstatus.

Buchstabe a: Der Kanton ZH beantragt, es sei auch die „Wohngemeinde“ zu erwähnen, da diese Angabe zur Lokalisierung von Erkrankungsfällen im Rahmen des Monitorings notwendig sei.

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