Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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2Es informiert bei der Anordnung eines vorübergehenden Ausreiseverbots (Art. 41 Abs. 4 EpG) das Bundesamt für Migration (BFM) über Art und Dauer der getroffenen Massnahmen. Es tauscht mit dem BFM und den zuständigen kantonalen Behörden Informationen zum Vollzug des Ausreiseverbots aus.

Die BEKAG bemängelt die Erwähnung einer Zusammenarbeit mit der FMH.

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