Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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pervision gemäss dem Konzept QUALAB (Konzept für Qualitätssicherung im medizinischen Labor) zur Anwendung komme. Bereits die bestehende Verordnung über mikrobiologische und serologische Laboratorien (SR 818.123.1) trage diesem Umstand nicht Rechnung. Die SULM hält eine patientennahe, rasche Diagnostik vor Ort für sehr wichtig, möchte die bisherige Praxis beibehalten, und beantragt, dass das Prinzip der Supervision für Spitallaboratorien des Typs B beibehalten und in der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien verankert werde, damit es rechtskonform weitergeführt werden könne. Konkret schlägt die SULM vor, dass ein Hämatologe oder eine Hämatologin die Leitung eines Spitallaboratoriums Typ B übernehmen könne, welches von einem Medizinischen Laboranten oder einer Medizinischen Laborantin SRK mit höherer Fachbildung geführt wird, wenn gleichzeitig eine Supervision durch einen FAMH-Titelträger oder FAMH-Titelträgerin in medizinischer Mikrobiologie gemäss Konzept QUALAB durchgeführt werde, und wünscht, es sei Absatz 1 durch einen entsprechenden Buchstaben c zu ergänzen.
Absatz 1 und Absatz 3: LabmedCH erachtet als nicht klar, warum zwischen Laborleitungen von Laboratorien für diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen gemäss Absatz 1 auf der einen und Laborleitungen von Laboratorien für Untersuchungen zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten gemäss Absatz 3 unterschieden wird.
Absatz 1 Buchstabe a: Der Kanton TI erachtet als wichtig, dass der Spezialist bzw. die Spezialistin für labormedizinische Analytik FAMH in Mikrobiologie spezialisiert sei und schlägt eine entsprechend angepasste Formulierung vor. H+ wünscht, es seien nebst den Spezialisten bzw. den Spezialistinnen für labormedizinische Analytik FAMH auch die Spezialisten bzw. Spezialistinnen „für medizinisch-mikrobiologische Analytik“ FAMH als gleichwertige Variante zu erwähnen.
Absatz 1 Buchstabe b: Der Kanton VD beantragt, dass die Gleichwertigkeit durch die FAMH zu regeln und zu beurteilen (verleihen) sei, oder dass die Möglichkeit einer gleichwertigen Qualifikation entsprechend in Buchstabe a zu integrieren sei. H+ wünscht eine Präzisierung der Gleichwertigkeit und schlägt die Formulierung „eine gleichwertige Qualifikation für Hämatologie oder für Infektiologie“ vor. LabmedCH wünscht, dass die Verordnung den aktuellen Stand der Ausbildungen/Weiterbildungen in der Laboranalytik berücksichtige, und die Qualifikation „Expertin/Experte in biomedizinischer Analytik und Labormanagement“ als gleichwertig gelte. Gemäss geltendem Konzept QUALAB dürfe eine BMA HF mit HFP (ein Biomedizinischer Analytiker bzw. eine Biomedizinische Analytikerin einer Höheren Fachschule mit Höherer Fachprüfung) ein Spitallabor Typ B leiten und Analysen für den Eigengebrauch des Spitals durchführen. Dies sollte, so LabmedCH, auch für mikrobiologische Analysen gelten; die Anforderungen an die Leitung eines medizinischen Labors seien gemäss Anforderungen der QUALAB anzupassen.
Absatz 3 Buchstabe c: LabmedCH wiederholt seine Stellungnahme unter Absatz 1 Buchstabe b.
Absatz 4 Buchstabe b und c: Der Kanton VD erachtet zwei Jahre Berufserfahrung als zu wenig.
Absatz 4 Buchstabe d: Der Kanton VD beantragt, es sei vorzusehen, dass die FAMH die Gleichwertigkeit regle und beurteile (verleihe).
Art. 6 Qualifikation und Berufserfahrung des Laborpersonals
1Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen können über:
a. einen der folgenden Abschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 (BBG): 1.ein eidgenössisches Diplom als biomedizinische Analytikerin oder biomedizinischer Analytiker,
2.ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Laborantin oder Laborant mit Fachrichtung Biologie, 3.einen nach Artikel 68 BBG als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufsabschluss;
6SR 412.10
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