Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Artikel 54 Datenaufbewahrung und -vernichtung

Das bereits heute bestehende Informationssystem zur Personensicherheitsprüfung hat sich gemäss SG bewährt. Betreffend die Löschfristen in Artikel 54 Absatz 2 ISG gelte es allerdings zu berücksichtigen, dass dadurch die vorgelagerten Löschfristen faktisch verlängert würden. Aus Datenschutzgründen sei es wichtig, dass sich der Gesetzgeber dieser faktischen Fristverlängerung bewusst sei. Entsprechend regt SG an, diese Problematik im Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung bzw. in der zu erstellenden Botschaft ausdrücklich zu erwähnen und allenfalls zu bewerten.

Für TG ist Absatz 6 nach Absatz 2 anzufügen, damit sichergestellt werde, dass nicht die zu vernichtenden Daten vom Vorbehalt der Lieferung an das Staatsarchiv erfasst würden.

Der in Absatz 6 vorgeschlagene Archivierungs-Vorbehalt nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes ist der SP zu schwach ausgestaltet. Indem dieser Vorbehalt nicht bereits unmittelbar nach Absatz 2 sowie im Titel erwähnt werde, könnte der Eindruck entstehen, dass zur Vernichtung bestimmte Akten nicht archivierungspflichtig seien. Diese Interpretation würde aber klar gegen die Archivierungspflicht gemäss aktuellem Archivierungsgesetz verstossen. Der Vorbehalt des Archivierungsgesetzes müsse deshalb unmittelbar nach Absatz 2 platziert und auch im Titel explizit erwähnt werden. Zudem brauche es eine explizite Norm, dass die Archivierungspflicht nach aktuellem Archivierungsgesetz nicht durch die willkürliche Vernichtung von Akten umgangen werden dürfe. Auch sei dem Bundesarchiv das explizite Recht einzuräumen, die Einhaltung der Archivierungspflicht zu überprüfen. Die SP schlägt deshalb folgenden neuen Titel von Artikel 54, die neuen Absätze 2bisund 2tersowie die Verschiebung von Absatz 6 (neu: Absatz 2quater) vor:

Artikel 54 Titel neu: „Archivierungspflicht und Datenaufbewahrung und –vernichtung“

Absatz 2bis(neu) Die Fachstellen PSP bieten alle nicht mehr benötigten oder zur Vernichtung bestimmten Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Die vom Bundesarchiv als nicht-archivwürdig eingestuften Unterlagen werden vernichtet.

Absatz 2ter(neu) Die Fachstellen PSP gewähren dem Bundesarchiv mit Blick auf die langfristige Sicherung der Unterlagen Einblick in den Index des Informationssystems nach Artikel 52.

Absatz 2quaterDie Vorschriften des Archivierungsgesetzes (SR 152.1) und des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (SR 121, Artikel 7a) zur Archivierung der Daten bleiben vorbehalten.

Clusis begrüsst diesen Artikel, der eine genügende gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere auch von besonders schützenswerten, schafft.

Artikel 55 Ergänzende Bestimmungen des Bundesrats

Für TG wäre es im Sinne der Erpressbarkeit und der Sicherheit allenfalls sinnvoll, dass Bestimmungen über Reisebeschränkungen für Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten erlassen werden dürften. Dies könne zwar die Einzelpersonen einschränken, aber bei einer umfassenderen Würdigung ebenso einen Schutz für diese Personen und für die Sicherheit der Daten darstellen.

4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren Allgemein

Economiesuisse vermerkt bezüglich des Betriebssicherheitsverfahrens (BSV) positiv, dass das ISG von einem Betriebs- und nicht von einem Unternehmenssicherheitsverfahren spricht. So lasse sich der zu prüfende Bereich eingrenzen, was die Durchsetzung erforderlicher Sicherheitsmassnahmen erleichtere und kostengünstiger machen sollte. Positiv sei auch zu beurteilen, dass der beschränkte Anwendungsbereich des heutigen Geheimnisschutzverfahrens, das auf klassifizierte Aufträge aus dem militärischen Bereich beschränkt sei, ausgeweitet werde. Indem mit dem ISG für den militärischen und zivilen Bereich ein einheitliches BSV eingeführt werde und die Fachstelle offizielle Betriebssicherheitsbescheini-