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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
b. Rückfallmeldungen an die zuständigen Strafjustiz- oder Vollzugsbehörden bei Probezeitverletzungen;
c. Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben könnten;
d. Angaben zur Dauer des Erscheinens von Einträgen in den Auszügen.
2Der Bundesrat regelt:
a. den genauen Inhalt der Meldungen;
b. welche Daten in welcher Form generiert werden.
Art. 23 Hängige Strafverfahren
1Bei hängigen Strafverfahren (Art. 15 Bst. b) werden folgende Daten in VOSTRA eingetragen:
a. die Personalien der beschuldigten Person (Art. 16);
b. das Datum, an dem die Untersuchung durch die Verfahrensleitung eröffnet wurde (Art. 309 Abs. 1 StPO17, Art. 30 JStPO18, Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafverfahren [VStrR]);
c. mangels Eröffnung der Untersuchung das Datum, an dem der Strafbefehl (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;
d. die zuständige Verfahrensleitung;
e. die der beschuldigten Person vorgeworfenen Straftaten;
f. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–e, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.
2Der Bundesrat regelt:
a. wann ein Strafverfahren strafregisterrechtlich als hängig gilt;
b. welche Daten in welcher Form eingetragen werden;
c. die Zuständigkeit für die Eintragung von Abtretungen.
2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung
Art. 24 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden
1In VOSTRA werden automatisch Daten protokolliert, die darüber Aufschluss geben, welche Behörde zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck welche Strafdaten von welchen Personen online abgefragt hat.
17 SR 312.0
18 SR 312.1
19 SR 313.0