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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
368 ff. StPO, Art. 156 MStP) ein neues Urteil, wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Entscheides gefällt worden wäre.
4Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde. Bei Aufhebung des Urteils infolge Revision oder Neubeurteilung ist eine Referenzierung des aufgehobenen Entscheides zulässig, soweit dies für die Berechnung der Entfernungsfrist des neuen Urteils nötig ist.
Art. 30 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter
Systemdaten oder elektronischer Kopien
1Strafdaten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 20), automatisch generierte Systemdaten (Art. 22) oder elektronische Kopien von Strafentscheiden (Art. 21) werden nicht separat verwaltet. Sie werden entfernt, sobald die Daten im Sinne von Artikel 15, auf die sie Bezug nehmen, aus VOSTRA entfernt werden.
2Die Eintragung eines nachträglichen Entscheides sowie dessen elektronische Kopie werden schon vor dem Grundurteil entfernt, wenn der Entscheid aufgehoben wurde.
3Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c), werden aus VOSTRA entfernt, sobald die entsprechende Meldung von der zuständigen Behörde beantwortet wurde.
Art. 31 Entfernung hängiger Strafverfahren
1Daten über hängige Strafverfahren werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wurde.
2Wird das Strafverfahren provisorisch eingestellt, so bleibt die Eintragung bis zur definitiven Einstellung in VOSTRA verzeichnet.
3Urteilende Behörden, die einen Endentscheid nach Absatz 1 fällen, stellen sicher, dass die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA entfernt wird.
Art. 32 Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtig-
ter Behörden
1Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden werden zwei Jahre nach erfolgter Abfrage aus VOSTRA entfernt.
2Bei nachträglicher Freigabe der Offenlegung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b wird die protokollierte Abfrage zwei Jahre nach erfolgter Freigabe aus VOSTRA entfernt.
25 SR 322.1