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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

b. die Referenzkategorien für die Eintragung der Auslandurteile.

Art. 20 Nachträgliche Entscheide

1In VOSTRA werden nachträgliche Entscheide eingetragen, welche auf ein einzutragendes Grundurteil oder auf einen anderen nachträglichen Entscheid Bezug nehmen.

2Die Eintragung nachträglicher Entscheide erfolgt im Zusammenhang mit:

a. der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, insbesondere bei Nichtbewährung während der Probezeit;

b. der Nichtbewährung bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug;

c. der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung;

d. der Aufhebung oder Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer Schutzmassnahme nach JStG;

e. der inhaltlichen oder zeitlichen Einschränkung sowie der Aufhebung eines Berufsverbots;

f. Begnadigung und Amnestie sowie Exequaturentscheiden;

g. weiteren vom Bundesrat bezeichneten Fällen.

3Die einzutragenden nachträglichen Entscheide werden nicht separat verwaltet, sondern dem Grundurteil angehängt, auf das sie Bezug nehmen.

4Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

Art. 21 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträgli-

cher Entscheide

1Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 15 Bst. a) und bei nachträglichen Entscheiden (Art. 20) wird eine elektronische Kopie des Originalentscheides im Volltext in VOSTRA abgespeichert.

2Wird bei ausländischen Entscheiden das Originalurteil nicht gemeldet, so wird die elektronische Kopie des entsprechenden Urteilsmeldeformulars in VOSTRA eingetragen. Bei Auslandurteilen ist die elektronische Kopie immer Bestandteil des Datensatzes betreffend das Grundurteil (Art. 19) oder betreffend den nachträglichen Entscheid (Art. 20).

Art. 22 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenver-

waltung

1Sind einer Person Strafdaten im Sinne von Artikel 15 zugeordnet, so generiert VOSTRA im Bereich der Strafdatenverwaltung automatisch weitere Systemdaten, insbesondere:

a. Angaben zur Urheberschaft bei Ersteintragung und Mutation von Datensätzen;