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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
− Fahrverbot (Art. 67b StGB; Art. 50abisMStG)
− Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG),
3. Schuldspruch wegen einer Übertretung, wenn:
− eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist
− die urteilende Behörde im entsprechenden Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Strafschärfung auszusprechen
− die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält, oder
− eine Haftstrafe angeordnet worden ist.
2Schweizer Grundurteile, die ein von einer jugendlichen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:
a. sie rechtskräftig sind;
b. sie von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind; und
c. eine der folgenden Sanktionen ausgesprochen worden ist:
1. Freiheitsentzug (Art. 25 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200311 [JStG]),
2. Unterbringung (Art. 15 JStG),
3. ambulante Behandlung (Art. 14 JStG).
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile
1Im Ausland ausgefällte Grundurteile, die eine von einer erwachsenen Person schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen, sind einzutragen, wenn:
a. sie dem Schweizerischen Strafregister gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195912 über die Rechtshilfe in Strafsachen, gemäss einem bilateralen Staatsvertrag oder von einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;
b. sie rechtskräftig sind;
c. sie eine Tat betreffen, die nicht rein militärischer Natur ist, und:
d. eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde:
1. Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen (analog Art. 40, 41, 42, 43 StGB13), Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen (analog Art. 34,
11SR 311.1
12 SR 0.351.1
13 SR 311.0