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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
4. Kapitel: Entfernung und Vernichtung von VOSTRA-Daten
Art. 28 Entfernung bei Tod
1Sämtliche Daten einer Person werden aus VOSTRA entfernt, sobald der Tod dieser Person von einer Behörde gemeldet oder vom Schweizerischen Strafregister selber festgestellt worden ist.
2Für diese Todesfallmeldungen können Schnittstellen zu Infostar (Art. 67) und ZEMIS (Art. 66) eingerichtet werden.
3Bei eingetragenen Personen, die das 80. Altersjahr vollendet haben, überprüft das Schweizerische Strafregister, ob die Person noch am Leben ist. Die Überprüfung wird alle fünf Jahre wiederholt.
4Die Daten ausländischer Staatsangehöriger ohne Aufenthalt in der Schweiz werden spätestens mit Vollendung des 100. Altersjahres aus VOSTRA entfernt.
Art. 29 Entfernung von Grundurteilen
1Schweizerische und ausländische Grundurteile werden aus VOSTRA entfernt, sobald bei allen eingetragenen Grundurteilen, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, folgende Fristen abgelaufen sind:
a. Grundurteile, die eine unbedingte oder eine wegen Nichtbewährung widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe enthalten, werden aus VOSTRA entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:
1. 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren,
2. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren,
3. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr,
4. 12 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG20.
b. Die Fristen nach Buchstabe a verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe oder eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs.
c. Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe enthalten, werden mit dem Tod der betroffenen Person aus VOSTRA entfernt.
d. Grundurteile, die eine nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, einen nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthalten, werden nach 15 Jahren aus VOSTRA entfernt.
e. Grundurteile, die einen Schuldspruch unter Absehen von einer Bestrafung enthalten, werden nach 15 Jahren aus VOSTRA entfernt.
20 SR 311.1