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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
42, 43 StGB) oder gemeinnützige Arbeit von mindestens 120 Stunden (analog Art. 37, 42 ,43, 107 StGB),
2. stationäre therapeutische Behandlung (analog Art. 59, 60, 61 StGB) oder Verwahrung (analog Art. 64 Abs. 1 und 1bisStGB),
3. Berufsverbot (analog Art. 67 StGB und Art. 50 MStG14).
2Im Ausland ausgefällte Grundurteile, die eine von einer jugendlichen Person schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen, sind einzutragen, wenn:
a. sie dem Schweizerischen Strafregister gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195915 über die Rechtshilfe in Strafsachen, gemäss einem bilateralen Staatsvertrag oder von einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;
b. sie rechtskräftig sind;
c. sie eine Tat betreffen, die nicht rein militärischer Natur ist; und
d. eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde:
1. Freiheitsentzug (analog Art. 25 JStG16),
2. Unterbringung (analog Art. 15 JStG),
3. ambulante Behandlung (analog Art. 14 JStG).
Art. 19 Einzutragende Daten des Grundurteils
1Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 15 Bst. a) werden folgende Daten des Urteilsdispositivs in VOSTRA eingetragen:
a. die vollständigen Personalien der betroffenen Person (Art. 16);
b. allgemeine Urteilsparameter zur genauen Kennzeichnung und Typisierung der Urteile;
c. tatbestandsspezifische Deliktsangaben und Begehungsdaten; bei Auslandurteilen kann eine vereinfachte Form der Eintragung gewählt werden;
d. Angaben zur ausgefällten Sanktion, zur Strafzumessung und zum Verzicht auf Sanktionierung;
e. strafvollzugsrelevante Zusatzinformationen.
2Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile werden für die Eintragung registerrechtlich als eigenständige Urteile behandelt. Eine Referenzierung auf bereits entfernte oder nicht einzutragende Entscheide ist zulässig.
3Der Bundesrat regelt:
a. welche Daten in welcher Form eingetragen werden;
14SR 321.0
15 SR 0.351.1
16 SR 311.1