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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
1. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 StGB,
2. 10 Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG,
3. sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.
g. Die Fristen nach Buchstabe f verlängern sich um die Dauer eines Strafrestes, unabhängig davon, ob Letzterer vollzogen wird oder nicht.
h. Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB allein oder einzig in Kombination mit einer in Buchstabe j genannten Massnahme enthalten, erscheinen nach zehn Jahren nicht mehr im Auszug; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
i. Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, erscheinen nach fünf Jahren nicht mehr im Auszug, sofern eine Fristberechnung nach den Buchstaben a−g nicht möglich ist.
j. Grundurteile, die eine Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), ein Berufsverbot nach Artikel 67 StGB bzw. Artikel 50 MStG28, ein Fahrverbot (Art. 67b StGB bzw. Art. 50abisMStG) oder einen Ausschluss aus der Armee (Art. 48 MStG) allein enthalten, erscheinen nach zehn Jahren nicht mehr im Auszug.
k. Wird im schweizerischen Exequaturentscheid zu einem Auslandurteil eine geringere Sanktion ausgesprochen, so ist für die Fristberechnung diese Sanktion massgebend und nicht diejenige im ausländischen Grundurteil.
4Der Fristenlauf nach Absatz 3 beginnt:
a. bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstaben a, c, d, e und j: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;
b. bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstaben f, h und i: mit dem Tag, an dem die im Grundurteil angeordnete Massnahme aufgehoben wird, an dem die betroffene Person endgültig aus dieser Massnahme entlassen wird oder an dem auf deren Durchführung verzichtet wird (Art. 64 Abs. 3 und 64c Abs. 6 StGB); wird die im Grundurteil angeordnete Massnahme in eine andere stationäre Massnahme umgewandelt, so beginnt der Fristenlauf mit dem definitiven Massnahmenende der zuletzt umgewandelten stationären Massnahme.
5Ergeht infolge einer Revision (Art. 410 ff. StPO29, Art. 41 JStPO30, Art. 207 f. MStP31) oder einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens (Art. 368 ff. StPO, Art. 156 MStP) ein neues Urteil, wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Entscheides gefällt worden wäre.
28 SR 321.0
29 SR 312.0
30 SR 312.1
31 SR 322.1