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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 33 Entfernung von Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszü-

gen aus einem ausländischen Strafregister

Daten betreffend Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister werden aus VOSTRA entfernt, sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet worden ist, spätestens aber ein Jahr nach Eintragung des Ersuchens in VOSTRA.

Art. 34 Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen

Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 43) werden zwei Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA entfernt.

Art. 35 Archivierungs- und Verwertungsverbot

1Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach Artikel 28−34 vernichtet und nicht archiviert.

2Nach der Entfernung dürfen die Eintragungen nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Strafdaten im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 ist bis zur Entfernung nach Artikel 32 auch dann zulässig, wenn diese Strafdaten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.

3Die mit einem Grundurteil verknüpften VOSTRA-Daten dürfen nach ihrer Entfernung aus VOSTRA von Behörden nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwendet werden.

4Das Verwertungsverbot nach Absatz 3 gilt unter sinngemässer Anwendung der Entfernungsfrist nach Artikel 29 analog auch für nicht eintragungspflichtige oder altrechtlich entfernte Grundurteile.

2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA

1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Verhältnis von Zugangsprofil und Registerauszug

1Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 44–58) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 40–43).

2Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Strafregisterauszug zugeordnet, der online angezeigt oder auf Papier gedruckt werden kann. Die im gedruckten Auszug ersichtlichen Daten sind mit den beim Online-Systemzugang ersichtlichen Daten weitgehend identisch. Der Bundesrat regelt die Unterschiede.