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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Art. 37 Darstellung der Einträge im Auszug
Die in einem Auszug enthaltenen Einträge werden chronologisch nach Datum des Grundurteils beziehungsweise nach Eröffnungsdatum des hängigen Strafverfahrens nummeriert dargestellt.
Art. 38 Vermerk im Auszug, wenn weder ein Grundurteil noch ein hängiges
Verfahren vorliegt
Wird über eine Person ein Auszug erstellt, der keine Grundurteile und keine Daten über hängige Strafverfahren enthält, so erscheint auf dem gedruckten Auszug der Vermerk «Person ist im Strafregister nicht verzeichnet».
Art. 39 Interpretation der Regeln zur Fristenberechnung
Die in den Artikel 40–43 formulierten Fristen für das Erscheinen eines Eintrages in einem Auszug finden in analoger Weise auch auf Sanktionen Anwendung, die in altrechtlichen oder in ausländischen Urteilen ausgesprochen worden sind.
2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile
Art. 40 Behördenauszug 1
1Der Behördenauszug 1 vermittelt Zugang zu folgenden Daten:
a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 16);
b. Grundurteile (Art. 17–19);
c. nachträgliche Entscheide (Art. 20);
d. soweit vorhanden die elektronischen Kopien der Grundurteile und der nachträglichen Entscheide (Art. 21);
e. hängige Strafverfahren (Art. 23).
2Der Bundesrat regelt:
a. in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 22) Einblick gewährt wird;
b. welche zusätzlichen Angaben zur individuellen Kennzeichnung der Auszüge, über den Zeitpunkt und den Grund der Ausstellung sowie über den Empfänger und den Aussteller des Auszuges auf dem gedruckten Auszug erscheinen.
3Daten nach den Absätzen 1 und 2 erscheinen nach Ablauf der in den Artikeln 28– 31 geregelten Entfernungsfristen nicht mehr im Auszug.