Vorlage

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 41 Behördenauszug 2plus

1Der Behördenauszug 2plus vermittelt Zugang zu den in Artikel 40 Absatz 1 erwähnten Daten, mit Ausnahme der elektronischen Kopien der Urteile und nachträglichen Entscheide nach Artikel 21 Absatz 1.

2Der Bundesrat regelt:

a. in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 22) Einblick gewährt wird;

b. welche zusätzlichen Angaben zur individuellen Kennzeichnung der Auszüge, über den Zeitpunkt und den Grund der Ausstellung sowie über den Empfänger und den Aussteller des Auszuges auf dem gedruckten Auszug erscheinen.

3Alle Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Auszug:

a. Grundurteile, die eine unbedingte oder eine wegen Nichtbewährung widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

1. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren,

2. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren,

3. 10 Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr,

4. 10 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG26.

b. Die Fristen nach Buchstabe a verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe oder eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs.

c. Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe enthalten, erscheinen nach dem Tod der betroffenen Person nicht mehr im Auszug.

d. Grundurteile, die eine nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, einen nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthalten, erscheinen nach zehn Jahren nicht mehr im Auszug.

e. Grundurteile, die einen Schuldspruch mit Verzicht auf Strafe enthalten, erscheinen nach zehn Jahren nicht mehr im Auszug.

f. Grundurteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe, eine stationäre Massnahme allein oder eine Massnahme, die nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurde, enthalten oder bei denen eine stationäre Massnahme erst nachträglich angeordnet wurde (Art. 65 StGB27), erscheinen nicht mehr im Auszug nach:

26 SR 311.1

27 SR 311.0