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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 42 Behördenauszug 2minus

Der Behördenauszug 2minus vermittelt Zugang zu den in Artikel 41 aufgeführten Daten, mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren.

Art. 43 Privatauszug

1Der Privatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten:

a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 16);

b. schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 17 Abs. 1), sofern:

1. für ein Verbrechen oder Vergehen eine Sanktion ausgesprochen wurde,

2. eine Übertretung mit einem Berufsverbot nach Artikel 67 StGB32 bzw. Artikel 50 MStG33 sanktioniert wurde;

c. ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1);

d. schweizerische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 17 Abs. 2) wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2), wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind; dies gilt auch bei gemischten Urteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 JStG34;

e. nachträgliche Entscheide (Art. 20), die sich auf ein in den Privatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen;

f. das Datum des voraussichtlichen Nichterscheinens eines Eintrages betreffend ein Grundurteil im Privatauszug gemäss Absatz 3.

2Der Bundesrat regelt, welche zusätzlichen Angaben zur individuellen Kennzeichnung der Auszüge, über den Zeitpunkt und den Grund der Ausstellung sowie über den Empfänger und den Aussteller des Auszuges auf dem gedruckten Auszug erscheinen.

3Alle Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Privatauszug:

a. Grundurteile, die eine Sanktion enthalten, erscheinen nicht mehr im Privatauszug, wenn zwei Drittel der nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a–k massgebenden Dauer abgelaufen sind. Bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe erscheint der Eintrag bis zum Tod.

b. Grundurteile, die eine nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, erscheinen nicht mehr im Privatauszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat, mindestens aber bis zum Ablauf eines gleichzeitig verhängten Berufsverbots nach Artikel 67 StGB bzw. Artikel 50 MStG. Nichtbewährung liegt vor, sobald ein

32 SR 311.0

33 SR 321.0

34 SR 311.1