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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

nachträglicher Entscheid betreffend Nichtbewährung (Art. 46 StGB) im System eingetragen ist.

c. Schweizer Grundurteile, die einzig eine wegen eines Vergehens ausgesprochene Busse enthalten, erscheinen nicht mehr im Privatauszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf einer Probezeit von 3 Jahren bewährt hat. Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, und eine Bewährung liegt vor, solange kein neues Verbrechen oder Vergehen in die Probezeit fällt.

d. Nach Ablauf der Frist nach den Buchstaben a–c erscheinen Grundurteile im Privatauszug, wenn dieser noch ein Grundurteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 41 Absatz 3.

2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten

Art. 44 Online-Zugangsrecht des Schweizerischen Strafregisters

Das Schweizerische Strafregister besitzt zum Zweck der Registerführung nach Artikel 4 ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten natürlicher Personen (Art. 15−26).

Art. 45 Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der

Koordinationsstelle der Militärjustiz

1Das Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

2Es besteht ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten natürlicher Personen, mit Ausnahme der:

a. Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 24);

b. Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 25);

c. Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 26).

Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Folgende an VOSTRA angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 40), soweit dies zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

a. zivile Strafgerichte, kantonale für die Durchführung von Strafverfahren, Staatsanwaltschaften, Bundesan- insbesondere zur:

waltschaft, Jugendstrafbehörden - Klärung von Zuständigkeitsfragen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b–