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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
land für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen benötigt werden;
f. die kantonalen Polizeistellen: für die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des Vorverfahrens nach Artikel 299 ff. StPO, insbesondere:
- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Tatverdachts
- zur Verhinderung von Parallelermittlungen
- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler mittels Überprüfung des Täterumfeldes.
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug
2plus
Folgende an VOSTRA angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in alle im Behördenauszug 2plus erscheinenden Daten (Art. 41), soweit dies zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
a. die im fedpol zuständigen Stellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199439 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), insbesondere:
- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- zur Verhinderung von Parallelermittlungen
- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten
- zur Erstellung von Lageanalysen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ZentG,
2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS):
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