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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

den,

3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AuG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Artikel 121 Absatz 2 BV,

4. für die Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Unbedenklichkeitsanfragen (Clearing-Anfragen); Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden;

c. die kantonalen Polizeistellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von

Straftaten, insbesondere:

- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen

- zur Verhinderung von Parallelermittlungen

- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen

- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten,

- zum Schutz verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes,

2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken;

d. die Bundesbehörden, die zustän- für zivile und militärische Sicherheitsprüdig sind für die Durchführung von fungen nach BWIS;

Personensicherheitsprüfungen im

Sinne von Artikel 2 Absatz 4

Buchstabe c BWIS:

e. das Bundesamt für Migration: 1. für die Durchführung von Einbürge-

rungsverfahren auf Stufe Bund inklusive der Nichtigerklärung von Einbürgerungen,

2. für Entscheide gemäss AuG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen,