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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
den,
3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AuG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Artikel 121 Absatz 2 BV,
4. für die Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Unbedenklichkeitsanfragen (Clearing-Anfragen); Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden;
c. die kantonalen Polizeistellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von
Straftaten, insbesondere:
- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- zur Verhinderung von Parallelermittlungen
- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten,
- zum Schutz verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes,
2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken;
d. die Bundesbehörden, die zustän- für zivile und militärische Sicherheitsprüdig sind für die Durchführung von fungen nach BWIS;
Personensicherheitsprüfungen im
Sinne von Artikel 2 Absatz 4
Buchstabe c BWIS:
e. das Bundesamt für Migration: 1. für die Durchführung von Einbürge-
rungsverfahren auf Stufe Bund inklusive der Nichtigerklärung von Einbürgerungen,
2. für Entscheide gemäss AuG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen,