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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
3. für Entscheide nach Asylgesetz vom 26. Juni 199848 (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen;
f. die für die Einbürgerung auf Stufe für die Durchführung von Einbürgerungs-Kanton zuständigen kantonalen verfahren auf Stufe Kanton einschliesslich Behörden: der Nichtigerklärung von Einbürgerungen;
g. die kantonalen Migrationsbehör- für Entscheide gemäss AuG, die anhand den (Fremdenpolizei): von Strafdaten getroffen werden müssen;
h. der Führungsstab der Armee: 1. für die Prüfung einer Nichtrekrutierung
oder einer Zulassung zur Rekrutierung,
2. für die Prüfung eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee,
3. für die Prüfung einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199549 (MG),
4. zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG,
5. zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;
i. die gemäss kantonaler Gesetzge- für die Prüfung der Voraussetzungen für bung für die Sicherheitsprüfung die Rekrutierung, die Ernennung, die von Polizistinnen, Polizisten so- Beförderung, die Degradation, den Auswie Polizeianwärterinnen und schluss und die Wiederzulassung von -anwärtern zuständige Stelle: Polizistinnen, Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern;
j. die für die Bewilligung von priva- für die Erteilung und den Entzug von ten Sicherheitsdienstleistungen Bewilligungen für Personen, die private zuständige kantonale Stelle: Sicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen;
k. das Bundesamt für Statistik: für die Bearbeitung der Daten nach dem
Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199250, insbesondere zur:
- Ergänzung der fehlenden Daten zur Person
48 SR 142.31
49 SR 510.10
50 SR 431.01