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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 53 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug

2minus

Folgende nicht an VOSTRA angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin Einsicht nehmen in alle im Behördenauszug 2minus erscheinenden Daten (Art. 42), soweit dies zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

die für die Begnadigung zuständi- für die Durchführung von Begnadigungsgen Behörden des Bundes und der verfahren.

Kantone:

Art. 54 Modalitäten und Umfang des Zugangsrechts für Behörden

1Bundesbehörden und kantonale Behörden, die über ein Online-Zugangsrecht verfügen, das nicht operativ ist, können im Umfang ihres gesetzlich definierten Zugangsrechts die erforderlichen VOSTRA-Daten auf schriftliches Gesuch hin beziehen.

2In Fällen, in denen eine Behörde ihr Zugangsrecht auf schriftliches Gesuch hin ausübt (Art. 51–53, 54 Abs. 1 und 3, 55), bestehen folgende Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Auszugsersuchen:

a. Ausländische Behörden und Bundesbehörden richten ihre Auszugsersuchen ans Schweizerische Strafregister.

b. Kantonale Behörden richten ihre Auszugsersuchen an die KOST.

c. Militärjustizbehörden richten ihre Auszugsersuchen an die Koordinationsstelle der Militärjustiz.

3Die in Absatz 1 und den Artikeln 44–53 sowie 55 definierten Zugangsrechte gelten auch für Rechtsmittelinstanzen zugangsberechtigter Behörden.

4Der Katalog von Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 44–46, 51 und 55 Abs. 2) ist abschliessend.

Art. 55 Auszüge für ausländische Behörden

1Das Schweizerische Strafregister gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen, ein Staatsvertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht.

2Es wird derjenige Behördenauszug abgegeben, der bei einer analogen Anfrage aus dem Inland einer entsprechenden Schweizer Behörde mit gleicher Funktion zustehen würde.

3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden erlassen.