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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bewilligungen nach WG.
Art. 50 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die
Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
1Folgende Behörden können ihre Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Register (Art. 25) online erfassen und in die entsprechenden Daten Einsicht nehmen:
a. die an VOSTRA angeschlossenen 1. wenn für den gewünschten Zweck in Behörden: einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder
2. wenn das Gesuch für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Registerauszug möglich wäre;
b. das Schweizerische Strafregister: für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland.
2Der Bundesrat präzisiert, welche schweizerischen Behörden zu welchen Zwecken solche Gesuche stellen dürfen.
Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
Folgende nicht an VOSTRA angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin Einsicht nehmen in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 40), soweit dies zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
die Behörden der Militärjustiz für die Durchführung von Strafverfahren, (Militärgerichte, Auditorinnen, insbesondere zur:
Auditoren, Untersuchungsrichte- - Klärung von Zuständigkeitsfragen rinnen und -richter):
- Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung
- Überprüfung des Leumundes von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
- Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter.