Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Grundfristen für die Entfernung von Einträgen im Behördenauszug57 werden um 5 Jahre erstreckt; kürzere Fristen sind für Urteile nach Jugendstrafrecht vorgesehen (Art. 29). Zudem sollen Grundurteil und damit verbundene Einträge nur dann entfernt werden, wenn bei allen eingetragenen Grundurteilen die jeweilige Frist abgelaufen ist (vgl. Einleitungssatz zu Art. 29). Ein Grundurteil wird somit nicht aus VOSTRA entfernt, solange in VOSTRA noch ein anderes Grundurteil eingetragen ist, bei dem die Frist nach Artikel 29 Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist. Durch die breitere Informationsbasis steht insbesondere den Strafjustizbehörden ein verbessertes Werkzeug für präzisere Strafzumessung und Prognoseentscheide zur Verfügung.
Die Aufbewahrungsfristen für Urteile im Behördenauszug 2 entsprechen grundsätzlich den bisherigen Entfernungsfristen nach Artikel 369 StGB. Die Urteile bleiben aber nach Ablauf der Frist weiterhin im Register. Für die neu einzutragenden Schuldsprüche mit Strafverzicht (Art. 41 Abs. 3 Bst. e) ist eine Aufbewahrungsfrist definiert. Der Fristenlauf beginnt neu nicht, solange sich jemand in einer stationären Massnahme befindet (Art. 41 Abs. 4 Bst. b).
Für Aufbewahrungsfristen bei Privatauszügen gelten folgende Neuerungen: Die Halbierung der Frist bei Massnahmen58 wird abgeschafft. Neu gilt für alle Urteile die 2/3-Regel (Art. 43 Abs. 3 Bst. a), sofern nicht Sonderregeln59 – wie z.B. bei bedingten Strafen – zur Anwendung kommen. Die beabsichtigte Anwendung der 2/3-Regel ist sachgerecht, weil der zu einer Strafe und einer Massnahme verurteilte Täter (1/2-Regel) heute strafregisterrechtlich besser gestellt ist als derjenige Täter, der allein zu einer Strafe verurteilt wird (2/3-Regel).60
Das Archivierungsverbot61gilt weiterhin (Art. 35 Abs. 1). Das bisher geltende Verwertungsverbot62 wird leicht modifiziert übernommen (Art. 35 Abs. 2–4).
1.3.1.6 Verbesserung der Personenidentifizierung
Durch diverse Massnahmen soll die Personenidentifizierung verbessert werden:
− Erfassung der Versichertennummer gemäss Art. 50c AHVG (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a). Diese Nummer dient ausschliesslich registerinternen Zwecken und erscheint nicht auf dem Auszug (Art. 14 Abs. 2 und 3). Mit ihr ist es möglich, VOSTRA-Daten mit anderen Systemen abzugleichen und Daten ausgewählter Personen automatisiert weiterzuleiten.63 Insbesondere Namensänderungen und Todesfallmeldungen können damit besser verarbeitet werden.64
− Pflicht für eintragende Behörden, die Personalien umfassend abzuklären (Art.
11 Abs. 3).
57 Vgl. die nachfolgenden Ausführungen zum Behördenauszug 2 sowie Art. 41 Abs. 3.
58 Art. 371 Abs. 4 StGB.
59 Für bedingte oder teilbedingte Strafen vgl. Art. 43 Abs. 3 Bst. b, für Vergehensbussen vgl. Art. 43 Abs. 3 Bst. c und für das Sichtbarmachen langer Delinquenzketten vgl. Art. 43 Abs. 3 Bst. d.
60 Vgl. das Beispiel unten in den Erläuterungen zu Art. 43 Absatz 3 Buchstabe a.
61 Art. 369 Abs. 8 StGB.
62 Art. 369 Abs. 7 StGB.
63 Zur Weiterleitung an den Führungsstab der Armee vgl. Art. 61 Abs. 3.
64 Zu den Schnittstellen mit ZEMIS und Infostar vgl. Art. 66 und 67.