Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Auskunftspflicht für Ausländerbehörden gegenüber den eintragenden Behörden
zwecks Feststellung der Personalien (Art. 9).
1.3.1.7 Neue zugangsberechtigte Behörden
Das Strafregisterrecht – ursprünglich ein reines Justizinstrument zur Durchführung von Strafverfahren – wurde zunehmend für neue Zwecke geöffnet.65 Auch im Rahmen der Vernehmlassung 200966 wurden neue Zugangsbegehren gestellt. Begründet erscheinen folgende Anliegen:
− Kantonale Polizeistellen werden wie die Polizeibehörden auf Bundesebene
behandelt und erhalten Online-Zugang zum Behördenauszug 1, soweit es um die Verfolgung von Straftaten im Rahmen der StPO geht (Art. 46 Bst. f). Für die Vorermittlungen und die Verhütung von Straftaten erhalten sie Online-Zugriff auf den Behördenauszug 2plus (Art. 47 Bst. c).
− Die für die Sicherheitsprüfung von Polizisten und Polizeianwärtern zuständi-
gen kantonalen Stellen erhalten einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 Bst. i).
− Die für die Zulassung von Sicherheitsfirmen zuständigen kantonalen Stellen
erhalten einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 Bst. j).
− Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht erhält einen Online-Zugang zum
Behördenauszug 2minus über natürliche Personen (Art. 48 Bst. d) und zum Behördenauszug 2minus über Unternehmen (Art. 95a).
− Die für die Pflegekinderaufsicht zuständigen kantonalen Behörden67erhalten
auf schriftliches Gesuch hin Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 52 Bst. b und c).
− Die Zentralstelle für Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz
erhält auf schriftliches Gesuch hin Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 52 Bst. d).
− Rechtsmittelinstanzen zugangsberechtigter Behörden erhalten im Umfang der
Vorinstanz ebenfalls Einsicht (Art. 54 Abs. 3).
Da mit einem Ausbau der Zugriffsrechte – insbesondere im Online-Bereich – auch die Gefahr nicht zweckkonformer Nutzung der Anschlussrechte wächst, wurde das bestehende Sicherheitsdispositiv verstärkt.68
1.3.1.8 Neuerungen für bisher zugangsberechtigte Behörden
Um den Vorgaben des Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen, sind sämtliche Zugangsrechte neu auf formell-gesetzlicher Ebene geregelt.69 In diesem Sinne wurden auch diverse Zweckbestimmungen präzisiert.70
65 Vgl. die Aufzählung in Art. 365 Abs. 2 StGB und Art. 21–22 VOSTRA-V.
66 Vgl. Ziff. 1.1.1.
67 Vgl. Art. 316 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
68 Vgl. Ziff. 1.3.1.9.