Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 85 Archivierungs- und Verwertungsverbot
Artikel 85 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 35. Es wird deshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen.
2.4.2 2. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
2.4.2.1 1. Kapitel: Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung
2.4.2.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 86 Verhältnis von Zugangsprofil und Registerauszug
Artikel 86 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 36, weshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 87 Darstellung der Einträge im Auszug
Artikel 87 entspricht inhaltlich Artikel 37. Es kann auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen werden.
Art. 88 Vermerk im Auszug, wenn weder ein Grundurteil noch ein hängiges
Verfahren vorliegt
Artikel 88 entspricht inhaltlich Artikel 38. Es kann auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen werden.
2.4.2.1.2 2. Abschnitt: Die einzelnen Zugangsprofile
Art. 89 Behördenauszug 1
Dieser Vollauszug liefert – wie bei den natürlichen Personen (vgl. Art. 40) – einen umfassenden Einblick in die Strafdaten gemäss Absatz 1 und 2, die über ein Unternehmen in VOSTRA eingetragen sind. Wie bei den natürlichen Personen (vgl. Art. 46), so ist der Zugang auch im Unternehmensbereich auf wenige ausgewählte Behörden beschränkt. Zugangsberechtigt sind nur die Strafgerichte und Verwaltungsinstanzen mit Strafkompetenz, die Staatsanwaltschaften, die Polizeistellen (soweit sie gemäss StPO ermitteln), die Rechtshilfebehörden sowie die registerführenden Behörden (vgl. Art. 92–94 und 96). Im Unterschied zur Regelung für natürliche Personen benötigen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden zum Vollzug von Bussen keinen Registerzugriff. Auch Jugendstrafbehörden benötigen keine Unternehmensdaten.
Auch für den Bereich der Unternehmensregistrierung regelt der Bundesrat gemäss Absatz 2 erst auf Verordnungsebene, in welche Systemdaten Einblick gewährt wird und welche Angaben nur auf dem gedruckten Auszug erscheinen (vgl. zur Eintragung von natürlichen Personen Art. 40 Abs. 2).