Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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sprechen, die im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen zu erlassen sind. Differenzen wird es nur aufgrund der Natur der Sache geben (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 27).
2.4.1.4 4. Kapitel: Nichterscheinen, Entfernung und Vernichtung der VOSTRA-Daten
Art. 79 Nichterscheinen bei Auflösung des Unternehmens
Strafdaten von Unternehmen sind für die Leumundsprüfung und Strafzumessung nur solange von Interesse als das verurteilte Unternehmen tatsächlich existiert. Da auch Unternehmen «sterben» können, braucht es eine Bestimmung, die regelt, wie VOSTRA den «Untergang» eines Unternehmens erkennen kann und was in einem solchen Fall mit den in VOSTRA eingetragenen Strafdaten geschehen soll.
Beendet ein Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit,169 so wird es im UID-Register gelöscht bzw. sein UID-Status wechselt von «aktiv» zu «inaktiv» (Art. 12 Abs. 1 UIDG).170 Wie unter Ziffer 1.3.2.1 erläutert, bleiben diese Daten im UID-Register weiterhin171 abrufbar. Auf den UID-Status kann somit für die Frage der Erkennbarkeit des «Untergangs» eines Unternehmens abgestellt werden. Aus diesem Grund gehört der UID-Status auch zu den identifizierenden Merkmalen des Unternehmens (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. e).
Wie im UID-Register werden auch in VOSTRA die Strafdaten von sog. gelöschten bzw. inaktiven Unternehmen nicht unmittelbar nach der Löschung bzw. nach Ablauf einer kurzen Übergangsfrist unwiderruflich entfernt, sondern erst nach Ablauf der 20-Jahresfrist gemäss Artikel 80 Absatz 1. Strafdaten von gelöschten bzw. inaktiven Unternehmen können nach Absatz 1 aber nur noch vom Schweizerischen Strafregister zwecks Datenbankpflege abgefragt werden, d.h. sie sind weder für die Behörden nach Artikel 93 ff. einsehbar, noch erscheinen sie im Privatauszug (Art. 91).
Absatz 2 statuiert dementsprechend ein Verbot der Weitergabe dieser Unternehmensstrafdaten.
Für eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist gemäss Artikel 80 Absatz 1 spricht vor allem der Umstand, dass ein Unternehmen, welches im UID-Register eingetragen ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit theoretisch auch nur vorübergehend einstellen kann. Nimmt das Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf, wird ihm seine ursprüngliche UID in der Regel wieder zugeteilt (Art. 7 UIDV; vgl. auch Art. 116 Abs. 3 HRegV172).173 Würden die Daten aufgrund des Statuswechsels unwiderruflich aus VOSTRA entfernt, so könnte ein Unternehmen sich eines allfälligen Strafregistereintrages durch temporäre Einstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entledigen.
169 Z.B. weil es liquidiert oder von einem anderen Unternehmen absorbiert wird (Fusion).
170 Botschaft vom 28. Oktober 2009 zum Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer, BBl 2009 7889.
171 Für die Öffentlichkeit weitere 10 Jahre (Art. 12 Abs. 2 UIDG) bzw. für die UID-Stellen weitere 30 Jahre seit dem Zeitpunkt der Löschung (Art. 22 Abs. 1 UIDV).
172 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV), SR 221.411.
173 Botschaft vom 28. Oktober 2009 zum Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer, BBl 2009 7885 ff.