Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Der Einblick in diese Strafdaten ist gemäss Absatz 3 nicht unbegrenzt, sondern wird durch die Entfernungsfristen der Artikel 80–82 bzw. die Auflösung eines Unternehmens gemäss Artikel 79 begrenzt.
Art. 90 Behördenauszug 2plus
Im Gegensatz zum Behördenauszug 1 liefert dieser Auszug einen inhaltlich und zeitlich eingeschränkteren Einblick in eingetragene Strafdaten.
So ergibt sich aus der Aufzählung in Absatz 1, dass keine Einsicht in elektronische Kopien von Urteilen und von nachträglichen Entscheiden gewährt wird.
Der Einblick ist zudem gemäss Absatz 3 auf 10 Jahre beschränkt bzw. wird nicht mehr gewährt, wenn das Unternehmen vor Ablauf dieser Frist zu existieren aufhört (Art. 79). Die Entfernungsfrist wurde in Anlehnung an den Behördenauszug 2 für natürliche Personen, bei dem die Aufbewahrungsdauer in Abhängigkeit zur ausgesprochenen Sanktion abgestuft wird, auf 10 Jahre festgesetzt (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. d; 10 Jahre bei Busse).
Art. 90a Behördenauszug 2minus
Der Behördenauszug 2minus weicht insofern vom Behördenauszug 2plus (Art. 90) ab, als er keine Daten über hängige Strafverfahren enthält.
Art. 91 Privatauszug
Jedes Unternehmen kann über sich einen Privatauszug anfordern (Art. 100). Der Informationsgehalt des Privatauszuges ist im Gegensatz zu den Behördenauszügen eingeschränkter. Dies gilt auch für die Erscheinungsdauer der Strafdaten im Auszug.
Was die Grundurteile anbelangt, die im Privatauszug erscheinen, so wird wiederum differenziert nach solchen, die auf einem Verstoss gegen Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) basieren und solchen, die unmittelbar gestützt auf Nebenstrafrecht des Bundes ergangen sind.
Grundurteile, welche in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ergangen sind, erscheinen gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 nur auf dem Privatauszug, sofern eine Busse ausgesprochen wurde. Ein Urteil, das ein Unternehmen zwar verurteilt, aber keine Sanktion ausspricht, erscheint – obwohl in VOSTRA gespeichert – demzufolge nicht im Privatauszug.
Nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erscheinen Grundurteile, die unmittelbar in Anwendung des Nebenstrafrechts des Bundes ergangen sind, nur auf dem Privatauszug, wenn es sich bei der Anlasstat, für die das Unternehmen anstelle oder nebst der natürlichen Person gebüsst wird, um ein Vergehen oder Verbrechen handelt. Übertretungen erscheinen – in Anlehnung an die Regelung bei den natürlichen Personen
– grundsätzlich nicht auf dem Auszug. Dies hat zur Folge, dass die Urteile, welche direkt in Anwendung von nebenstrafrechtlichen Unternehmensstrafbestimmungen