Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 95 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus
Die auf den Behördenauszug 2plus zugangsberechtigten Behörden und deren Zugangszwecke entsprechen – soweit sie auf Unternehmen Anwendung finden – der Regelung für natürliche Personen. Es kann daher auf die Erläuterungen zu Artikel 47 verwiesen werden. Abweichungen zum Personenregister ergeben sich aus der Natur der Sache.
Art. 95a Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2minus
Zum Zugangsrecht der FINMA sei auf die Ausführungen zu Artikel 48 Buchstabe d verwiesen. Das Gewährserfordernis ist nicht nur durch natürliche Personen einzuhalten, sondern auch durch das jeweils beaufsichtigte Institut. Allenfalls bestehende Unternehmensstrafen sind daher ebenfalls ein bewilligungsrelevantes Kriterium.
Art. 96 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
Die Militärjustizbehörden werden auch im Bereich des Unternehmensstrafregisters über keinen operativen Online-Anschluss verfügen (vgl. dazu Art. 51). Sie können zur Durchführung von Strafverfahren ihr Zugangsrecht auf schriftlichem Weg bei der Koordinationsstelle für Militärjustiz (Art. 98 Abs. 2 Bst. c) geltend machen.
Art. 97 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug
2minus
Wie in den Ausführungen zu Artikel 72 erwähnt, kann auch ein Unternehmen begnadigt werden. Die für die Begnadigung zuständigen Behörden haben demzufolge ein Zugangsrecht auf Strafdaten des allenfalls zu begnadigenden Unternehmens.
Es wäre denkbar, dass der Behördenauszug 2minus künftig auch von Behörden genutzt wird, welche im Rahmen von Submissionsverfahren Aufträge vergeben. Der Registerauszug könnte etwa dazu dienen, wegen Korruption verurteilte Unternehmen vom Submissionsverfahren auszuschliessen. Im aktuellen Recht sind aber weder entsprechende (strafrechtliche) Leumundsprüfungen von Unternehmen vorgesehen noch das Ausschlussprozedere aus strafrechtlichen Gründen geregelt. Aus diesem Grund wurde im jetzigen Zeitpunkt auch auf die Schaffung eines solchen Zugangsrechts verzichtet.
Art. 98 Modalitäten und Umfang des Zugangsrechts für Behörden
Artikel 98 entspricht, mit Ausnahme der Artikelverweise, inhaltlich Artikel 54, weshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 99 Auszüge für ausländische Behörden
Bezüglich der Auszüge für ausländische Behörden kann auf die Kommentierung von Artikel 55 verwiesen werden.