Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Zum Statusabgleich, welcher gemäss Absatz 3 über die elektronische Schnittstelle zwischen VOSTRA und dem UID-Register erfolgt, vgl. die Ausführungen zu Artikel 103 Buchstabe a.
Art. 80 Entfernung von Grundurteilen
Aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen wandelbare Gebilde sind und ihre Organisationsstrukturen rasch ändern können, erscheint eine «lebenslange» Registrierung wenig sinnvoll.
In Absatz 1 wird eine Frist von 20 Jahren vorgeschlagen, welche leicht höher ist, als die Entfernungsfrist für Übertretungsbussen bei natürlichen Personen (Art. 29 Abs. 1 Bst. d). Das hängt damit zusammen, dass die Anlasstaten, welche eine Unternehmensstrafbarkeit auslösen, schwerwiegender sind. Ob diese Aufbewahrungsdauer zweckmässig ist, lässt sich zurzeit nur schwer abschätzen; ein vorbestraftes Unternehmen hat grundsätzlich immer die Möglichkeit, sich z.B. durch freiwillige Auflösung und Neugründung einer Registrierung zu entziehen.
Absatz 2 sieht vor, dass ein Urteil, welches z.B. durch einen Revisionsentscheid aufgehoben wurde, unverzüglich aus VOSTRA entfernt wird.
Art. 81 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemda-
ten oder elektronischer Kopien
Artikel 81 ist, mit Ausnahme der Artikelverweise, identisch mit Artikel 30, weshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen wird.
Art. 82 Entfernung hängiger Strafverfahren
Es wird auf die Kommentierung zu Artikel 31 Absatz 1 und 3 verwiesen, welcher sinngemäss auch im Bereich des Unternehmensstrafregisters gilt.
Art. 83 Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter
Behörden
Artikel 32, der die Entfernung automatisch protokollierter Abfragen im Bereich des Strafregisters für natürliche Personen regelt, gilt sinngemäss auch für Unternehmen. Es wird deshalb auf die Kommentierung zu diesem Artikel verwiesen.
Art. 84 Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen
Die Daten, welche im Zusammenhang mit der Bestellung von Privatauszügen in einer Hilfsdatenbank erfasst werden, werden ab dem Zeitpunkt der Bestellung zwei Jahre in VOSTRA gespeichert und danach entfernt.